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Werbung mit Name eines Testveranstalters

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.11.2015, Aktenzeichen 5 W 252/15


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Das Kammergericht Berlin hat am 22.11.2015 zum Aktenzeichen 5 W 252/15 als Beschwerdeinstanz einen Beschluss in einer Angelegenheit des einstweiligen Rechtsschutzes verkündet. Antragstellerin im Eilverfahren war ein Unternehmen, das unter anderem Dienstleistungen testet und die Testergebnisse zur Information von interessierten Verbrauchern veröffentlicht. Antragsgegner war ein weiteres Unternehmen, dessen Dienstleistung, ein Neuwagen-Portal im Internet, von der Antragstellerin getestet worden war. Die Antragsgegnerin hatte mit dem für ihn positiv ausgefallenen Testergebnis auf seiner eigenen Webseite für seine Leistung geworben und dabei auch den Namen der Antragstellerin benutzt. Die Antragsgegnerin hatte konkret darauf hingewiesen, dass ihr Neuwagen-Portal von der Antragstellerin als bestes Neuwagen-Portal im Test bewertet worden war. Diese Information war im Rahmen eines Berichts über den Test und sein Ergebnis bereits von der Antragstellerin selbst veröffentlicht worden. Trotzdem bemängelte diese nun, dass die Antragsgegnerin ihren Namen zu eigenen Werbezwecken benutzte, ohne dazu zuvor einen Lizenzvertrag mit ihr abgeschlossen zu haben. Die Antragstellerin macht Ansprüche aus einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht geltend, welches ihren Name vor missbräuchlicher Nutzung schützen sollte. Die Antragsgegnerin ging jedoch davon aus, dass sie über die Tatsache, dass die Antragstellerin einen Dienstleistungstest durchgeführt hatte, sachlich berichten dürfe. Teil des Berichts sei die Information darüber, dass ihr eigenes Angebot zum Testsieger erklärt worden sei. Die Nennung des Firmennamens der Antragstellerin sein für den Bericht unerlässlich, wenn die Verbraucher optimal informiert werden sollten. Durch sachliche Berichterstattung über Ereignisse könnte aber kein rechtswidriger Eingriff in Namensrechte oder geschützte Urheberrechte vorgenommen werden.

Weil die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Berichterstattung auf ihrer Internetseite zu ändern und eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte die Antragstellerin bei dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die jede Benutzung ihres Namens durch die Antragsgegnerin untersagt werden sollte. Das Landgericht Berlin wies den Antrag durch Beschluss zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde bei dem Kammergericht Berlin ein. Die Richter des 5. Senats am Kammergericht wiesen die Beschwerde zurück. Das Kammergericht sah den Anspruch auf Namensschutz aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Unternehmenspersönlichkeit zwar grundsätzlich als gegeben an, befand jedoch, dass dieser Schutz nach ausgiebiger Prüfung im konkreten Einzelfall hinter berechtigten Interessen der Antragsgegnerin zurücktritt. Das Schutzbedürfnis von Interessen anderer Beteiligten bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen im Einzelfall Unterlassungsansprüche auf Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gestützt werden können.

Die Richter kamen aufgrund des beiderseitigen Parteienvortrages zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin hier mehr getan hat, als nur sachlich über den Test zu berichten. Sie hat den Namen der Antragstellerin nicht nur im allgemeinen Text benutzt, sondern auch an herausgehobener Stelle, wo er als Blickfang für interessierte zukünftige Kunden wirksam werden konnte. Dies stellte einen möglicherweise unrechtmäßigen Gebrauch des fremden Namens zu Werbezwecken dar. Die Richter am Kammergericht sahen allerdings in der Tatsache, dass die Antragstellerin den streitgegenständlichen Test aus eigenem Antrieb durchgeführt hatte und dabei aufgrund eines eigenen Entschlusses auch das Portal der Antragsgegnerin in die Prüfung einbezogen hatte, eine grundsätzliche Bereitschaft, für das von der Antragsgegnerin betriebene Portal zu werben, wenn die Testanforderungen gut erfüllt wurden. Dies gehört zu der Leistung, die die Antragstellerin dem Verbraucher in ihrer Eigenschaft als unabhängige Testveranstalterin verspricht. Der durchschnittlich verständige Verbraucher sieht die Antragsgegnerin als neutrale Prüfinstanz, die ihm das beste Produkt oder die beste Dienstleistung empfiehlt, an. Die Erwähnung des von der Antragstellerin geführten Namens im Zusammenhang mit einem positiven Testergebnis weckt beim Verbraucher berechtigtes Vertrauen, dass hier das Ergebnis eines neutralen Prüfvorgangs präsentiert wird. Der Verbraucher vermutet dabei grundsätzlich nicht, dass die Antragstellerin aus verdecktem Eigeninteresse für Produkte der Antragsgegnerin werben wollte. Das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, Testteilnehmern, die ein positives Testergebnis zu Werbezwecken verwenden wollen, eine Lizenzgebühr für die Erwähnung ihres Namens in Rechnung stellen zu können, rechtfertigt keine Untersagung des unlizensierten Namensgebrauches durch die Antragsgegnerin.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.11.2015, Aktenzeichen 5 W 252/15


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