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Werbung mit Made in Germany

Irreführende Bezeichnung “Produziert in Deutschland”


Werbung mit Made in Germany

Made in Germany – diese Kennzeichnung von Waren wurde am Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt, um deutsche Waren und Hersteller vor billigen Importen zu schützen. Inzwischen aber ist diese Bezeichnung nicht nur ein Hinweis auf die Herkunft eines Produktes, sondern auch ein Gütesiegel. Waren aus deutscher Herstellung genießen hohes Ansehen und werden weltweit gerne gekauft. Es fehlen aber genaue Kriterien, wann das "Made in Germany" als Werbung eingesetzt werden darf.

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf schafft ein wenig mehr Klarheit. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Händlerin, die ein Besteckset verkaufte. Auf der Verpackung des Bestecks war der Hinweis „Produziert in Deutschland“ zu sehen. Zusätzlich machte ein Aufdruck einer deutschen Nationalflagge die Herkunft des Bestecks deutlich. In der Packung befand sich ein Produkteinleger mit der Überschrift: "Herzlichen Glückwunsch zum Erwerb dieses hochwertigen M-Bestecks-MADE IN GERMANY".

Löffel, Gabeln und Kaffeelöffel wurden tatsächlich in Deutschland hergestellt. Die Messer aber wurden in China gefertigt. Sie wurden mit in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet. Auch Schnitt, Härtung und Schliff erfolgten in China mit den deutschen Maschinen. Zum Abschluss wurden die Messer des Bestecksets in Deutschland poliert. Für die klagende Wettbewerbszentrale war das ein Verstoß gegen das geltende Wettbewerbsrecht. In der ersten Instanz wurde der Händlerin bereits untersagt, das Besteckset mit dem Hinweis "Made in Germany" zu verkaufen. Auch das Berufungsgericht schloss sich dem Urteil an.

Die Richter bezeichneten sich selbst auch als Mitglieder des angesprochenen Verkehrskreises, also der entsprechenden Zielgruppe für den Verkauf der Bestecke. Bei dem Angebot werde das Herstellungsland nachdrücklich herausgestellt. Sowohl die Angaben als auch die Fahne werden als besonderes Merkmal des Produktes hervorgehoben. Diese Art der Präsentation des Produktes führe klar zu der "Erwartung, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt", so die Begründung der Richter.

Es komme nicht auf prozentuale Angaben wie bei der IHK an, die einen Anteil von 45 Prozent an der Fertigung festlegt. Auch der Zollkodex, der den letzten Bearbeitungsvorgang für maßgeblich hält, ist nicht relevant. Entscheidend sind für das Gericht die Erwartungen der Verbraucher. Bei dem Besteck wird der Ort der Herstellung als nahezu alleiniges Merkmal herausgestellt, das dieses Produkt von anderen und ähnlichen unterscheidet. Deshalb wird der Verbraucher sicherlich erwarten, dass diese besonders wichtige Eigenschaft auf jedes einzelne Teil des Bestecks zutrifft und nicht nur auf die überwiegende Zahl der Teile.

Auch könne ein Verbraucher nicht nur die Qualität eines Produktes bei der Kaufentscheidung im Auge habe. So könne der Verbraucher die Arbeitsplätze in Deutschland unterstützen wollen. Auf jeden Fall suggeriert die Behauptung, „dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind“. Doch die Messer werden in erheblichem Maß in China gefertigt. Die Erwartung des Verbrauchers, dass die Bestecke in wichtigen Teilen in Deutschland gefertigt wurden, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Dass dort Maschinen deutscher Herkunft am Werk waren, kann an der nicht erfüllten Erwartung nichts ändern. Auch wenn die Beklagte die hohe Qualität und die hygienische Sicherheit der in Asien hergestellten Messer betont, so kann sie nicht begründen, "warum ein im Wesentlichen in China hergestelltes Produkt in Deutschland als "Produziert in Deutschland" verkauft werden soll".

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10


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