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Werbung mit Hinweis auf Firmentradition

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15


Werbung mit Hinweis auf Firmentradition

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 07.09.2015 unter dem Az. 6 U 69/15 entschieden, dass eine Firma auch dann mit ihrem 100-jährigen Bestehen werben dürfe, wenn es innerhalb dieser 100 Jahre eine Firmeninsolvenz gegeben habe.

Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Hanau) zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten für das Verfahren auferlegt.

Die Beklagte hat im Internet auf ihrer Homepage mit den folgenden Worten geworben: „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen”. Diese Werbung hält die Klägerin für irreführend und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Der Betrieb bestehe tatsächlich kontinuierlich seit 100 Jahren, so das LG.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Insolvenz der Firma habe zur Unterbrechung der Firmenkontinuität geführt, daher könne sich die Beklagte nicht auf ein 100-jähriges Bestehen berufen. Irreführend sei die Werbung auch deshalb, weil sich die 100-jährige Erfahrung auf eine langjährige Tradition im Rollladenbau beziehe, den es erst in den fünfziger Jahren gegeben habe.
Die Beklagte indessen beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Doch das OLG Frankfurt am Main erteilt der Berufung eine fulminante Abfuhr, wenn es schreibt, es sei offensichtlich, dass diese keinen Erfolg haben könne, da das Gericht bereits in einem Hinweisbeschluss ausgeführt habe, der Begründung des Landgerichts folgen zu wollen. Ergänzend hat das OLG angemerkt, dass die angegriffene Werbung keine irrigen Vorstellungen beim Verkehr wecken würde. Die Werbung richte sich an Personen, die Interesse an Handwerksdienstleistungen der Beklagten haben könnten. Zu diesem Personenkreis könnten auch die Mitglieder des Gerichts gehören, daher könne das Gericht die Verkehrsauffassung aus seiner eigenen Einschätzung beurteilen. Der Hinweis auf die 100-jährige Firmentradition werde vom Verkehr als Hinweis auf eine geschäftliche Kontinuität aufgefasst. Hierbei sei die Kontinuität der Firma als Organisationseinheit maßgeblich, dahingehend, dass es darauf ankomme, ob die Firma trotz eingetretener Änderungen im Laufe der Jahre noch mit der früheren Firma als wesensgleich gesehen werden könne.
Das LG habe zu Recht in der Insolvenz der Firma A keine Unterbrechung der Firmenkontinuität gesehen. Zwar sei es richtig, dass der Verbraucher bestimmte Erwartungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Solidität habe, daher könne eine Insolvenz solche Erwartungen erschüttern.
Jedoch komme es nicht zwingend darauf an. Wichtig sei vielmehr, ob in der Außenwirkung eine Geschäftsfortführung wahrgenommen werden könne oder ob das Insolvenzverfahren den Unternehmenscharakter verändert habe. Letzteres könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
So habe der dienstälteste Schreiner der Firma klargestellt, dass der Maschinenpark qualitativ übernommen worden sei. Entsprechendes gelte für das Personal, die Ausstattung, Warenbestände und Aufträge. Beide Zeugen hätten bekundet, dass man weiter gearbeitet habe sowie die alten und neuen Aufträge der Firma ausgeführt habe.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15


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