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Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen

BGH I ZR 81/09


Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen

Die Klägerin und die Beklagte betreiben einen Einzelhandel für Orientteppiche. Der Beklagte hatte in der Badischen Zeitung mit einem Werbeprospekt seine Orientteppiche „Original Kanchipur“ als Weltneuheit bezeichnet und mit Einführungspreisen und hohen Rabatten geworben. Bei den jeweils einzeln beworbenen Teppichen standen den Einführungspreisen jeweils durchgestrichene Preise gegenüber. Die Klägerin bemängelt diese Werbung als unzulässig, da der Beklagte in dem streitgegenständlichen Prospekt nicht angibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Einführungspreise gelten. Sie hat gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt, ihn unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen zu werben. Das Landgericht Freiburg (Entscheidung v. 07.03.2008 – 10 O 153/07) hat der Klage stattgegeben, den Unterlassungsantrag jedoch eingeschränkt. Der Anspruch der Klägerin besteht nicht, wenn der Beklagte seine verkaufsfördernde Maßnahme mit einem Anfangs- und einem Enddatum versieht. Die angesprochenen Verkehrskreise sind unter dieser Voraussetzung in der Lage, zu erkennen, wie lange die Orientteppiche zu den beworbenen Einführungspreisen angeboten werden.

Beide Parteien haben im zweiten Rechtszug ihre Anträge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Entscheidung v. 14.05.2009 – 4 U 49/08 – 25) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ist der Eingabe der Klägerin gefolgt. Das Gericht erachtet den Unterlassungsanspruch der Klägerin ohne die Einschränkung der Vorinstanz als begründet. Die auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gerichtete Klage sieht das Berufungsgericht als begründet gemäß § 4 UWG an. Die Werbung des Beklagten verstößt gegen das Transparenzgebot. Der Rechtsstreit ging in die dritte Instanz. Die Revisionsinstanz folgt der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass bei Verkaufsfördermaßnahmen keine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung vorliegt (§ 4 UWG). Der Veranstalter muss auf eine tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzung hinweisen. Dies ist bei Totalräumungsverkäufen und Restpostenverkäufen einleuchtend, da das Ende der Verkaufsveranstaltung für die angesprochenen Verkehrskreise sachlich bestimmbar ist. Ein zeitnahes Ende liegt in der Natur der Sache. Eine kalendermäßige Bestimmung ist für den Unternehmer häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Im Fall der Werbung mit Einführungspreisen ohne zeitliche Begrenzung der Aktion fehlen den Verbrauchern Anhaltspunkte, nach denen sie erkennen können, wann die Sonderveranstaltung endet. Die angesprochenen Verkehrskreise sind durchaus in der Lage zu erkennen, dass die Einführungspreise nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum Absatz bestimmter Mengen gültig sind und anschließend ein regulärer Preis verlangt wird. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich.

Der Beklagte beruft sich darauf, keine Kriterien für die Inanspruchnahme seiner Sonderpreise festgelegt zu haben. Mit dieser Vorgehensweise ist der Beklagte in der Lage, seine Sonderaktion zeitlich unbegrenzt durchzuführen und nach Erfolgslage zu entscheiden, ob er anschließend auf einen regulären Preis zurückgreifen oder bei dem Einführungspreis bleiben wird. Die Revisionsinstanz nimmt an, dass es sich bei den beworbenen Einführungspreisen des Beklagten um auf anderen Märkten erzielte Preise handelt, in denen die Einführung der beworbenen Teppiche gelungen ist. Die Bezeichnung Einführungspreis und die Preisgegenüberstellung lassen bei den angesprochenen Verkehrskreisen Sonderveranstaltungskriterien erwarten. Ohne erläuternde Angaben ist die angegriffene Werbung kaum zu überprüfen und zu ahnden. Verkaufsfördermaßnahmen sind darauf ausgerichtet, einen bestimmten Vorrat preisreduzierter Ware abzusetzen, sie betreffen einen bestimmten Zeitraum oder enden mit Erreichen eines verfolgten Absatzziels. Um Verkaufsfördermaßnahmen richtig zu beurteilen, müssen Verbraucher wissen, mit welchen der drei möglichen Arten von Eröffnungs- und Einführungsangeboten sie es im konkreten Fall zu tun haben. Es liegt eine Täuschung der Verbraucher vor. Die Frage der mehrdeutigen Preisgegenüberstellung stellt sich nicht. Der Klageantrag ist im Sinne von § 253 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsantrag auf Wiederholungsgefahr (§ 8 UWG). Der Unterlassungsantrag ist auf Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet und begründet, da geltendes Recht auf Unterlassung vorliegt und die Werbung des Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung wettbewerbswidrig war. Die angegriffene Werbung ist eine Verkaufsfördermaßnahme im Sinne des § 4 UWG. Sie ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, da die Verkaufsfördermaßnahme nicht klar und eindeutig angegeben war.

Die Revisionsinstanz würdigt die Rechtsprechung der Berufungsinstanz als frei von Rechtsfehlern und bestätigt den von dem Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoß als nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Diese Beurteilung kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden.

BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09


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