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Werbung mit Gütesiegel

"Holidaycheck.de" verbietet "reisen.de" Werbung mit Gütesiegel


Werbung mit Gütesiegel

Die Werbung mit einem „Gütesiegel“ erwies sich für ein Internet-Reiseportal als rechtlicher Fallstrick. Ein Mittbewerber erwirkte einen Unterlassungsanspruch gegen Formulierungen wie das „Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und das „unabhängige Gütesiegel der Touristik“. Denn das Reiseportal hatte dafür einfach die Mittelwerte aus Kundenbewertungen gebildet, die es vorher zwar auf Plausibilität, nicht aber auf sachliche Richtigkeit geprüft hatte. Das Landgericht Köln sah darin gleich in mehrfacher Hinsicht eine Irreführung der Verbraucher. Daher bejahte es den Unterlassungsanspruch eines Mittbewerbers.

Die Beklagte betreibt neben dem Internet-Reiseportal eine weitere Internetseite. Dort können Wertungen zu Hotels abgegeben werden. Dafür wird ein Kategoriensystem vorgegeben, außerdem können freie Bemerkungen hinterlassen werden. Durch den Beklagten wurden die Bewertungen auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft. Eine Prüfung auf sachliche Richtigkeit nahm er nicht vor. Aus den Wertungen errechnete er für die Hotels eine Gesamtnote und nutzte sie zur Werbung auf seinem Reiseportal. Der Mittbewerber argumentierte als Kläger, dass der Begriff „Gütesiegel“ eine tatsächliche Prüfung der Hotels suggeriere. Das Siegel sei zudem weder von einem Verband noch von den Kunden vergeben worden. Auch der zusätzliche Hinweis, es handele sich um echte Gästemeinungen sei irreführend. Denn das sei Werbung mit Selbstverständlichkeiten. 

Der Beklagte hielt dem entgegen, durch die Vorgabe der Kriterien erfolge eine neutrale Bewertung. Die Herkunft der Bewertungen werde auf der Seite hinreichend deutlich dargestellt. Es erfolge eine Prüfung auf Plausibilität und zudem seien gefälschte Bewertungen ein bekanntes Problem, daher sei der Hinweis auf die Echtheit der Bewertungen nicht irreführend.

Vor dem Landgericht konnte sich das Unternehmen mit keinem seiner Argumente durchsetzen. Das Gericht machte klar, dass der Begriff „Gütesiegel“ eine sachgerechte Prüfung durch eine neutrale Instanz suggeriere. Ganz grundsätzlich könne aber ein Urlaubsaufenthalt in einem Hotel keine objektive Prüfung sein. Die Wahrnehmung sei notwendigerweise sehr subjektiv. Zusätzlich habe der Beklagte sein Kategoriensystem nicht hinreichend erläutert, um eine objektive Bewertung zu erleichtern. Er prüfe die genannten Tatsachen auch nicht selber. Schließlich erfolgte die Vergabe des Siegels durch ihn, nicht die Gäste. Zwar gab es auf der Seite Hinweise, wie das Siegel zustande kommt. Aber sie wurden dominiert durch die plakative Werbung mit dem Siegel.

Das Gericht sah es auch als irreführend an, wenn der Beklagte mit einer „geprüften Qualität“ warb. Für mindestens einen Teil der Verbraucher bedeute diese Aussage, dass die Bewertungen und die Hotels tatsächlich überprüft wurden. Das sei nicht der Fall. Auch der Hinweis auf die Echtheit der Gästemeinungen verbiete sich. Denn der Beklagte dürfe überhaupt nur mit ihnen werben, wenn er annehmen kann, dass sie echt sind. Zulässig wäre es höchstens, wenn er beispielsweise mit einer besonders strengen Prüfung der Bewertungen werben würde. Speziell der Ausdruck „Gütesiegel der Touristik“ hielt der Prüfung durch das Gericht nicht stand. Der Ausdruck lege nahe, hinter dem Siegel stünde eine ganze Branche. Mindestens aber würde ein Verbraucher erwarten, dass die Bewertungen auf breiter Basis stehen und nicht nur einem einzelnen Portal des Beklagten entstammen. Auch von einem „Kunden-Gütesiegel“ wollte das Gericht nicht sprechen. Denn die Bewertungen erfolgten anhand der Berechnungen des Beklagten. Und schließlich sei das Siegel nicht einmal besonders kundenfreundlich. Denn auch Hotels mit schlechten Bewertungen wurden mit dem Gütesiegel beworben.

Landgericht Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11.


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