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Werbung mit "günstigsten Top-Preisen"

Werbung mit "günstigsten Top-Preisen” ist keine Spitzenstellungsbehauptung


Werbung mit "günstigsten Top-Preisen"

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht die Aussagen in der Werbung eines Onlineshops zu beurteilen. Das Gericht musste darüber entscheiden, ob die getätigten Aussagen gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen und somit eine Abmahnung gegen diese Aussagen gerechtfertigt ist. 

Dabei lag dem Gericht folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Kläger und Beklagte sind beide gewerbliche Anbieter von Produkten für Nagelpflege, die sie im Internet verkaufen. Vorliegend dreht sich der Rechtsstreit um die Werbung der Beklagten in ihrem Onlineshop. Dort wirbt sie mit den Worten: "Nagelkosmetik bei www.(...).eu rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen." 

Wegen dieses Satzes mahnte der Kläger die Beklagte ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung sei unzulässig, da sie dem Kunden ein Alleinstellungsmerkmal suggeriere und den Anschein hervorrufe, die Beklagte habe wirklich die niedrigsten Preise in ihrem Onlineshop. Zusätzlich sei die Verwendung der Domain ".eu" dazu geeignet, dem Verbraucher zu suggerieren, die beklagte habe die günstigsten Preise in ganz Europa. 

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten zu verurteilen. Die Beklagte weist die Vorwürfe des Klägers hingegen als unberechtigt zurück und beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Alleinstellungsmerkmal aufgrund dieses Satzes in der Werbung ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht, auch allein aus der Verwendung der Domain ".eu" schließe der Verbraucher nicht, dass die Beklagte europaweit die günstigsten Preise habe. 

Das Gericht hatte nun den Aussagegehalt der Werbung der Beklagten zu beurteilen und aufgrund dieser Beurteilung darüber zu entscheiden, ob die Abmahnung des Klägers berechtigt ist und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten zu verurteilen ist. 

Nach dieser Beurteilung sprach das Gericht folgendes Urteil: 

Die Klage wurde abgewiesen, die Mahnung des Klägers gegen die Werbung der Beklagten bezüglich ihres Onlineshops war nicht berechtigt. Das Gericht sieht in der Werbung der Beklagten mit "günstigsten Top Preisen" keine Aussage, die dazu geeignet ist, der Beklagten ein Alleinstellungsmerkmal zu liefern. Die Aussage habe lediglich reklamehaften Charakter und diene der Anpreisung ihrer Waren. Von den Verbrauchern würden diese Aussagen ebenfalls als reklamehaft angesehen, ohne dass diesen Aussagen als Tatsachen angesehen würden. Dafür spricht laut Gericht auch, dass die Beklagte nur "günstigste Preise" erwähnt, dabei aber auf den bestimmten Artikel "die" verzichtet. Verbraucher würden diese Aussage auch keinesfalls als Tatsachenbehauptung verstehen, sondern den werbenden, aber substanzlosen Gehalt dieser Aussagen der Beklagten verstehen. Auch der erwähnten Internetdomain ".eu" sei lediglich der Hinweis auf die Internetadresse zu entnehmen. Es könne aber nicht daraus geschlossen werden, dass die Beklagte für sich in Anspruch nehme, europaweit die günstigsten Preise zu haben. 

Aufgrund der Abweisung der Klage hat die Beklagte auch nicht die Abmahnkosten zu zahlen, die der Kläger von ihr forderte. 

LG Bochum, Urteil vom 22.09.2010 Az. I-13 O 94/10


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