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Werbung mit Gründungsjahr

Alterwerbung nur bei wirtschaftlicher Kontinuität wettbewerbsgemäß


Werbung mit Gründungsjahr

Eine Alterswerbung ist nicht zulässig, wenn ein Unternehmen in der Insolvenz durch Liquidation beendet wird und der Erwerber der Betriebs- und Geschäftsausstattung lediglich einen Teil des Firmennamens des insolventen Unternehmens fortführt. Der Verbraucher kann in diesem Fall durch Angaben wie „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984“ über das tatsächliche Alter des Unternehmens in die Irre geführt werden.

Das Landgericht Arnsberg beschäftigte sich in einem Verfahren mit der Frage, ob es zulässig ist, in der Werbung für ein Unternehmen auf die Firmenhistorie zu verweisen, wenn der Bezug zur Firmenhistorie lediglich darin besteht, dass im Rahmen einer Abwicklung im Insolvenzverfahren Betriebs- und Geschäftsausstattung gekauft wurde.

Die Parteien des Verfahrens waren als Hersteller von Hallenheizungen Wettbewerber. Die Beklagte wurde im Jahr 2001 gegründet. Über das Vermögen einer GmbH, die im Jahr 1984 gegründet worden war, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde vom Insolvenzverwalter an die Beklagte veräußert. Die Beklagte hatte in der Folge im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Schreiben an eine Installationsfirma übermittelt und auf eine Fertigung ihrer Geräte seit dem Jahr 1984 hingewiesen. Die Zulieferfirma der Klägerin hatte ihren Standort in Tschechien. Die Beklagte warf in ihrem an die Installationsfirma gerichteten Schreiben die Frage auf, wer Ersatzteile für die Produkte der Klägerin zur Verfügung stellen könnte, wenn die Zulieferfirma die Zusammenarbeit mit der Klägerin beenden würde.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der aus ihrer Sicht wettbewerbswidrigen Behauptung über die Dauer der Geschäftstätigkeit der Beklagten und des möglicherweise erweckten Eindrucks, für ihre Heizsysteme wären in Deutschland keine Ersatzteile erhältlich, auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Arnsberg beurteilte die Angaben der Beklagten über die Fertigung der Geräte seit 1984 als irreführend. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens ist geeignet, die Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen. Mit der Tatsache, dass ein Unternehmen bereits längere Zeit auf dem Markt tätig ist, werden regelmäßig eine besondere Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet sowie Zuverlässigkeit und eine langwierige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises verbunden. Eine zulässige Alterswerbung bedingt, dass die suggerierte Kontinuität der wirtschaftlichen Fortdauer des Unternehmens während der behaupteten Jahre auch tatsächlich entspricht. Es muss Geschäftskontinuität vorliegen, die bloße Namenskontinuität reicht nicht aus. Das Unternehmen der Beklagten war erst im Jahr 2001 gegründet worden. In der Übernahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung war nach der Ansicht des Landgerichtes Arnsberg noch keine Geschäftskontinuität zu sehen. Die Insolvenz und anschließende Liquidation beendete den wirtschaftlichen Fortbestand der GmbH. Die Beklagte war eine eigenständige GmbH und nicht Rechtsnachfolgerin der insolventen GmbH. Auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Bezeichnung ihrer GmbH den Familienamen aus der insolventen GmbH weiterführte, begründete keine erforderliche Geschäftskontinuität.

Die Äußerung zu den Ersatzteilen bezog sich nach den Feststellungen nicht ausdrücklich auf die Lieferung von Ersatzteilen aus Deutschland und war nach der Beurteilung des Landgerichtes Arnsberg auch nicht geeignet, die Klägerin oder die Produkte der Klägerin herabzusetzen.

Das Landgericht Arnsberg gab der auf die Unterlassung der Behauptung über die Fertigung seit dem Jahr 1984 gerichteten Klage statt. Das Klagebegehren die Angaben zur Ersatzteillieferung betreffend wurde abgewiesen.

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10


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