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Werbung mit "Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands”

Wettbewerbswidrige Werbung bei Zusammenschluss von zwei Unternehmen, die sich als "größter unabhängiger Nationalvertrieb" bezeichnen haben


Werbung mit "Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands”

Mit seinem Urteil vom 05.07.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass folgende Werbeaussage nicht erlaubt ist: „Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“. 

Diese Aussage ist deshalb wettbewerbswidrig, weil es sich bei der Beklagten um einen Zusammenschluss von zwei Verlagen mit Beteiligungen zu je 80% handelt. Zwar würde nicht jede wirtschaftliche Bindung zu einer Abhängigkeit führen, aber die Möglichkeit dazu im vorliegenden Fall bestünde. 

Als maßgeblich angesehen wurde, dass zwei Unternehmen, die einer großen Verlagsgruppe angehören, zusammen mindestens 80% der Anteile hielten und darüber hinaus weitere 80% an der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführung der Beklagten übertragen sei. 

Insofern wurde die Beklagte dazu verurteilt, die angeprangerte Werbeaussage zukünftig nicht mehr zu machen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert lag bei 50.000 €. 

Inhalt der Rechtsprechung sind die Gesetze des § 3 UWG (unlautere geschäftliche Handlung) und des § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlung). 

Der Fall hat sich wie folgt zugetragen:

Bei der Beklagten handelt es sich um zwei Verlagsgruppen, die jeweils einer anderen großen Verlagsgruppe angehören, nämlich der WAZ und Burda. Als Dienstleistung erbringt die Beklagte den Vertrieb von Presseerzeugnissen. Dazu gehört die Belieferung sowohl an den Großhandel als auch an Bahnhofsbuchhandlungen. Auch andere Dienstleister stehen in Konkurrenz zur Beklagten. Diese Konkurrenz kann sowohl ein unabhängiger Vertriebsdienstleister sein, aber auch ein einzelner oder sogar mehrere, die großen Verlagen angegliedert sind. 

Mit der Behauptung der Beklagten, „größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“ zu sein, wollte die Klägerin erreichen, dass die Behauptung zu berichtigen sei. Dabei wurde angeführt, die Werbeaussage verstoße gegen die §§ 3 und 5 des UWG, denn die Gesellschaftsstruktur der Beklagten macht es unmöglich, von einem unabhängigen Vertrieb auszugehen. Stattgefunden hat diese Werbeaussage auf der Internetseite der Beklagten.

Die Beklagte dagegen hat beantragt, die Klage abzuweisen und argumentiert, die Werbeaussage sei nicht irreführend. Vielmehr gäbe es eine unabhängige Struktur. Außerdem wäre sie von ihrem heutigen Komplementär als eigenständiger Dienstleister gegründet worden. Zwar seien zu einem späteren Zeitpunkt die zwei Großkunden auch Gesellschafter geworden, dennoch sei sie eigenständig. Weiter argumentierte die Beklagte, alle relevanten Kreise hätten von den geschäftlichen Verbindungen gewusst. 

Das Landgericht dagegen hat die Beklagte im Sinne der Klägerin verurteilt und kam zu dem Schluss, dass die beanstandete Werbeaussage irreführend sei. Es sei nicht zu erwarten, dass die Beklagte den Markt beliefern werde, ohne auf die Interessen ihrer Mehrheitsgesellschafter Rücksicht zu nehmen. Dies aber sei bei der Bewertung maßgeblich. 

Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie argumentierte, dass dem Antrag eine „Bestimmtheit“ fehlen würde, denn die Klägerin hatte nicht beanstandet, dass sich die Beklagte als „größter Nationalvertrieb“ bezeichnen würde. Außerdem wäre nicht beachtet worden, dass die Klägerin nicht in einer konzernrechtlichen Abhängigkeit stünde, die dem § 17 AktG entsprechen würde.

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Begründet wurde das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte einzig den Gesichtspunkt „unabhängig“ und „größter“ beanstandet hat. Die Beklagte sei aber kein unabhängiger Vertrieb. Weiterhin hätte die Klägerin dargelegt, dass „unabhängig“ dahingehend zu verstehen sein, dass ein unabhängiger Vertrieb nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis von Großverlagen stehen darf.

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 4/13


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