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Werbung mit fiktiven Firmenstandorten

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2016, Az. 6 U 119/16


Werbung mit fiktiven Firmenstandorten

Mit Urteil vom 23.12.2016 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Angabe fiktiver Unternehmensstandorte zu Werbezwecken wettbewerbswidrig ist und dem Wettbewerbsverband daher ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz aufgewendeter Abmahnkosten zustehen.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Schädlingsbekämpfungsfirma, betreibt lediglich eine Niederlassung, warb im Internet unter anderem auf der Seite gelbeseiten.de jedoch mit dem Vorhandensein weiterer Niederlassungen an verschiedenen anderen Standorten. Kurz nachdem der klagende Wettbewerbsverband davon Kenntnis erhalten hatte, ließ die Beklagte die Anzeigen entfernen. Der Kläger mahnte sie dennoch ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Hiergegen wand die Beklagte ein, sie habe die Einträge nicht selbst veranlasst, sondern diese seien von Wettbewerbern geschaltet worden, um sie anschließend zur Anzeige zu bringen und der Beklagten damit zu schaden. Zudem habe sie auch schon konkrete Schritte unternommen, um die Einträge löschen zu lassen. Soweit sie nach Entfernung der Adressen aus den Gelben Seiten vom Kläger eine Abmahnung erhalten habe, sei sie nicht für den geltend gemachten Rechtsanspruch zuständig gewesen, sondern vielmehr hätte sich der Kläger unmittelbar an die Gelben Seiten wenden müssen. Das vorinstanzliche Landgericht ging dennoch davon aus, dass die Einträge auf Beauftragung der Beklagten hin erfolgt sind. Die Beklagte hafte zudem aufgrund Verletzung ihr einer aus dem Wettbewerbsrecht obliegenden Verkehrspflicht, da sie nicht sofort ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung von den fälschlichen Standortangaben im Internet ausreichende Maßnahmen zur vollständigen Löschung der Einträge ergriffen habe. Da die Angabe von fiktiven Firmenniederlassungen im Internet oder in den Gelben Seiten eine falsche Angabe im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle und mithin wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, untersagte das Landgericht der Beklagten die Werbung mit den fiktiven Standorten und verurteilte sie zur Zahlung der dem Kläger entstandenen Abmahnkosten.. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung.

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Köln die vorinstanzliche Entscheidung nun aber bestätigt. Seiner Auffassung nach bestehen hinreichende Indizien dafür, dass die Beklagte die fingierten und fehlerhaften Adressangaben selbst veröffentlich hat und zu Werbezwecken für sich nutzen wollte. In ihrem eigenen Internetauftritt habe sie die Standorte genannt und die verschiedenen Anzeigen für die fingierten Standorte entsprächen dem üblichen Werbeauftritt der Beklagten. Auf einer Vielzahl weiterer Internetseiten nutze die Beklagte die fingierten Niederlassungen ebenfalls zu Werbezwecken. Dass Wettbewerber die Anzeigen geschalten haben könnten sei nicht bewiesen und zudem auch nicht nachvollziehbar, da ihnen teilweise bereits nicht die dazu notwendigen Daten zur Verfügung stehen würden und sie auch kein Interesse daran haben könnten. In Bezug auf einen Standort habe die Beklagte zudem auch ihre Urheberschaft zweifelsfrei eingeräumt. Wie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei die Angabe von nicht vorhandenen Firmenstandorten zu Werbezwecken geeignet, den Verbraucher irrezuführen und daher wettbewerbswidrig und von der Beklagten zu unterlassen.

Abweichend von der vorinstanzlichen Entscheidung sah das Oberlandesgericht Köln allerdings einen Verstoß der Beklagen gegen die wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten nicht als erwiesen an, da die fingierten Adressangaben bereits vor der ersten Abmahnung des Klägers durch die Beklagte beseitigt worden seien und sie daher keine weitergehende Handlungspflicht in Bezug auf die Löschung der Angaben mehr getroffen habe.

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2016, Az. 6 U 119/16


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Kommentare (1)

  • pete

    17 Dezember 2018 um 15:12 |
    Ich würde gerne die Mietportale abmahnen, da die meinen Mitbewerbern offiziell erlauben verschiedene fiktive "Standorte" anzugeben. Ich denke die Portale sind nicht direkt verantwortlich, wären aber verpflichtet nach einem konkreten Hinweis die Standorteinträge dieser Anbieter abzuschalten

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