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Werbung mit "Festpreis"

Stromanbieter darf nicht mehr mit "Festpreis" werben


Werbung mit "Festpreis"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 08.11.2011 unter dem Aktenzeichen I-4 U 58/11 entschieden, dass ein Stromanbieter nicht mit einem "Festpreis" werben darf, wenn ein erheblicher Anteil des Gesamtpreises, im vorliegenden Fall 40 %, nicht feststehend, sondern variabel ist. Für den Verbraucher sei so nicht mehr ersichtlich, wie sich der Preis zusammensetze. Eine Irreführung könne durch einen Sternchenhinweis ausgeschlossen werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch dieser so gestaltet ist, dass er abermals zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers führt.

Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Dortmund) zurück.

Die Parteien sind Stromanbieter, die zueinander in Konkurrenz stehen. Die Beklagte bewarb einen ihrer Tarife im Internet mit der Überschrift: "Festpreis* bis zu 36 Monaten konservieren. Genießen Sie Preissicherheit* - bis 30.06.2013". Durch die Erläuterung des Sternchenhinweises erfuhr der Verbraucher, Änderungen durch neue Gesetzesauflagen sowie Umsatz- oder/und Stromsteuer seien ausgenommen.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Zulässigkeit solcher Werbung nicht gegeben, da mit einem "Festpreis" geworben wurde, obwohl über 40 % des gesamten Preises variabel sind und nicht der Preisgarantie unterfallen. Sie begehrt daher die Unterlassung solcher Werbung, da es die Verbraucher irreführe, wenn mit einem Festpreis geworben wird, der sich als zum großen Teil variabler Preis entpuppt. Auch der Sternchenhinweis genüge nicht, um diese Fehlvorstellung des Verbrauchers zu relativieren.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und verurteilte antragsgemäß. Denn die Werbung der Beklagten sei tatsächlich irreführend, da es sich bei dem beworbenen Tarif nur teilweise um einen Festpreis handele. Daran ändere auch der Sternchenhinweis nichts, welcher ohnehin nicht augenfällig sei. 

Denn die Fehlvorstellung des Verbrauchers werde zusätzlich noch durch die verwendeten Begriffe "Preissicherheit" und "Planungssicherheit" verstärkt. Ein Durchschnittsverbraucher würde die genaue Zusammensetzung des Preises nicht kennen und würde nicht damit rechnen, dass die variable Komponente des Preises bei 40 % liege.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Argument, der Verbraucher sei mit einer ganzen Reihe staatlich regulierte Preise konfrontiert, so z.B. Zigaretten und Benzin, daher sei bekannt, dass die Preise sich aus einer "staatlichen Komponente" wie Steuern und Abgaben und einer freien Wirtschaftskomponente zusammensetzen würden. In allen regulierten Marktsegmenten sei die staatliche Komponente erheblich, wenn nicht sogar überwiegend.

Diese Argumentation sah das OLG Hamm nicht als ausreichend an, bejahte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und wies die Berufung unter Hinweis auf die Wiederholungsgefahr zurück.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Aktenzeichen I-4 U 58/11 


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