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Werbung mit Einkaufsgutschein

Apotheke - Werbung mit Einkaufsgutschein


Werbung mit Einkaufsgutschein

Die Auslobung eines Einkaufsgutscheins durch einen Apotheker im Rahmen einer Aktion „Kunden werben Kunden“ kann als bloße Imagewerbung, die nicht den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes unterliegt, zulässig sein. Der Gutschein darf sich nicht auf ein konkretes Produkt beziehen und nicht für den Erwerb von preisgebundenen Heilmitteln gewährt werden. Die Auslobung eines Einkaufsgutscheins für nicht preisgebundene Heilmittel kann zwar auch produktbezogene Absatzwerbung darstellen, aber als Geldrabatt oder Preisnachlass unter den Ausnahmetatbestand des Heilmittelwerbegesetzes fallen und aus diesem Grund dennoch zulässig sein.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über die Zulässigkeit der Auslobung eines Einkaufsgutscheins durch einen Apotheker im Rahmen einer „Kunden werben Kunden“ Aktion zu entscheiden. Der Beklagte hatte in einem Werbeflyer rezeptfreie, nicht preisgebundene Arzneimittel und die Aktion beworben. Der Kunde sollte einen Einkaufsgutschein für rezeptfreie Produkte in Höhe von 5 € erhalten, wenn er einen Dritten dazu bewegen konnte, beim Beklagten rezeptfreie Produkte für mindestens 20 € zu erwerben. Der klagende Apotheker nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und machte die Unzulässigkeit dieser Laienwerbung geltend.

Der Einsatz von Laienwerbern ist grundsätzlich zulässig. Eine Unlauterkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts kann aber etwa dann vorliegen, wenn sich die Laienwerbung auf Waren und Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in diesem Zusammenhang zunächst die Frage zu klären, ob das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden war. § 7 HWG sieht nämlich vor, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben für rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich unzulässig sind. Der Geltungsbereich des HWG bezieht sich dabei allein auf die produktbezogene Absatzwerbung, nicht dagegen auf die allgemeine Firmenwerbung, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens wirbt. Das Oberlandesgericht Bamberg folgte der neueren Rechtsprechung des BGH und nahm an, dass die streitgegenständliche Werbung, die sich auf sämtliche rezeptfreien Produkte des Beklagten bezog, lediglich eine Imagewerbung des Beklagten darstellte und somit nicht dem Geltungsbereich des HWG unterlag.

Das erkennende Gericht ging allerdings zusätzlich davon aus, dass die Auslobung des Einkaufsgutscheins selbst unter der Annahme, dass eine produktbezogene Absatzwerbung im Sinne des HWG vorliegen sollte, nicht unlauter war. § 7 HWG enthält eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben für rezeptfreie Arzneimittel regeln. Bei der produktbezogenen Werbung für Heilmittel sind demnach Zuwendungen oder sonstige Werbegaben zulässig, wenn sie in einem bestimmten Geldbetrag oder auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für preisgebundene Arzneimittel. Das Oberlandesgericht Bamberg sah den Einkaufsgutschein als Geldrabatt beziehungsweise Preisnachlass im Sinne dieser Ausnahmebestimmung an. Der Einkaufsgutschein wurde ausschließlich für den Erwerb nicht preisgebundener Heilmittel gewährt und konnte auch nur für solche eingelöst werden.

Das Oberlandesgericht Bramberg nahm keinen Verstoß des Beklagten gegen das HWG und damit keine Unlauterkeit im Sinne der Bestimmungen des UWG an.

Die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Bamberg als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 09.10.2013, Az. 3 U 48/13


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