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Werbung mit einer Anwendungsbeobachtung

OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 3 U 81/14


Werbung mit einer Anwendungsbeobachtung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 29.01.2015 unter dem Az. 3 U 81/14 entschieden, dass Werbung mit einer Anwendungsbeobachtung in Bezug auf ein Medikament irreführend ist, wenn die Quelle keine wissenschaftliche Erkenntnis wiedergibt. Im vorliegenden Fall war die Beobachtung apothekenbasiert, so dass dem Verbraucher nicht klar werden konnte, ob es sich um zuverlässige Untersuchungsergebnisse handelt.

Damit hat das Gericht die Berufung der Antragsgegnerin gegen das vorinstanzliche Urteil unter der Voraussetzung zurückgewiesen, dass dieser verboten werde, für eine Creme gegen Nagelpilz mit dem Satz zu werben:

“Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des ….sets*

*Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152: 30-36.”

Die Antragstellerin stellt gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf Unterlassung wegen des Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrechts. Die Parteien sind Konkurrenten am Markt. Die Antragstellerin vertreibt ein Arzneimittel L. mit einem Wirkstoff Amorolfin, das zur Behandlung von Nagelpilz eingesetzt wird. Die Antragsgegnerin verkauft verschiedene Arzneimittel, darunter auch das C-Set, das aus einer Salbe mit den Wirkstoffe Bifonazol und Harnstoff besteht sowie einem Spatel und wasserfesten Pflastern. Außerdem wird von ihr die C… Creme mit dem Wirkstoff Bifonazol vertrieben. Bei der Anwendung der Produkte soll es zu einem
dauerhaften Behandlungserfolg kommen. In einem Beipackzettel heißt es u.a.:

“Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des Nagelsets*”. Unter dem Sternchenhinweis (*) findet sich die Auflösung:
“Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 - 36″.
Bei dieser Quelle handelt es sich um eine Beobachtung, die in Apotheken vorgenommen wurde.

Wegen dieser Veröffentlichung mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Diese wies die Ansprüche zurück und ließ eine Schutzschrift beim LG Hamburg hinterlegen.

Den Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das LG Hamburg zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin. Im Hauptverfahren bekam sie Recht. Hiergegen richtet sich wiederum die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Diese hat jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamburg ist der Auffassung, es stehe der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zu, da die Werbung irreführend sei.

Der durchschnittliche Adressat seien in diesem Fall Apotheker und Apothekenpersonal, also pharmazeutisch-technische Assistenten, da die Werbung in der “Deutschen Apotheker Zeitung” publiziert wurde.

Es sei davon auszugehen, dass der Fachverkehr anhand der Anzeige glaube, die Angabe beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere durch klinische Studien. Es werde nicht ausreichend deutlich, dass die Angabe sich nur auf Beobachtungen aus Apotheken beschränkt. Dass die Angabe “AWB” für "Anwendungsbeobachtung" der Werbung beigefügt wurde, sei insofern nicht ausreichend. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Großteil des Fachverkehrs zu der irrigen Annahme gelangen könne, es handele sich um eine wissenschaftlich fundierte Aussage.

OLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 3 U 81/14


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