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Werbung mit Eindruck eines bereits gewonnenen Preises

Werbung, die den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises vermittelt, ist unzulässig


In den letzten Jahren gingen immer häufiger Schreiben bei Verbrauchern ein, die diesen zu einem gewonnenen Preis gratulierten und in einem Nebensatz die Verpflichtung beinhalteten, bestimmte Kosten zu übernehmen. Der Europäische Gerichtshof wies nun darauf hin, dass diese als aggressiv benannten Werbepraktiken illegal sind.
Das Verbot dieser Werbetaktik gilt auch, wenn der Gewerbetreibende durch die noch zu entrichtenden Kosten keine Vorteile hat oder die Kosten in Anbetracht des materiellen Wertes des Gewinns geringfügig scheinen.

Die Rechtsprechung der Europäischen Union, das Unionsrecht, will durch das Verbot sogenannter unlauterer Werbung und anderer Geschäftspraktiken den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wahren. Zu diesen unlauteren Praktiken gehören insbesondere Methoden, die dazu dienen sollen, in Verbrauchern den falschen Eindruck zu erwecken, einen Preis gewonnen zu haben oder durch bestimmte Verhaltensweisen einen Preis oder einen Vorteil gewinnen zu können, obwohl die Inanspruchnahme des Gewinnes oder Vorteiles allein von kostenpflichtungen Handlungen des Verbrauchers abhängig gemacht wird.

Die gegnerischen Parteien in der vorliegenden Rechtssache sind die britische Wettbewerbsbehörde (Office of Fair Trading, kurz OFT) als Klägerin und fünf auf Werbeversand spezialisierte Unternehmen mit ihren Mitarbeitern. Das OFT ist in Großbritannien und Nordirland für den Verbraucherschutz, unter anderem also die Kontrolle von Werbemethoden, zuständig.

In Ausübung seiner Schutzfunktion gegenüber Verbrauchern wies das OFT Gewerbetreibende an, Gewinnschreiben via Rubbelkarten, persönliche Briefe und Werbebeilagen in Zeitschriften und Magazinen einzustellen, sofern diese den falschen Eindruck vermittelten, einen kostenlosen Preis von hohem oder rein symbolischem Wert gewonnen zu haben. Bei den bemängelten Schreiben bestand für den Verbraucher die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten, um seinen genauen Gewinn festzustellen und eine sogenannte Gewinnnummer zu erhalten: Entweder konnte eine kostenpflichtige Telefonnummer [entsprechend den deutschen 0900-Nummern] angerufen oder eine SMS an eine entsprechend teure Hotline gesendet werden. Auf die Möglichkeit des normalen Postweges wurde nur versteckt hingewiesen. Zwar erfuhren die "Gewinner" die zu erwartende Kostenhöhe der Anrufe, man teilte ihnen jedoch nicht mit, dass auch die Werbefirma an diesen Anrufkosten verdienen werde.
Ein im Urteil benanntes Beispiel sind gewonnene Mittelmeerkreuzfahrten. Zur Inanspruchnahme des angeblich kostenlosen Preises waren Gebühren für eine Reiseversicherung, Verpflegungskosten, ein Zuschlag für sowohl die Einbett- als auch die Zweitbettkabine, Hafengebühren und anderes zu zahlen. Zwei Paare hätten so pro Person 399 GBP aufwenden müssen, um ihren Gewinn in Anspruch nehmen zu können.

Die werbenden Unternehmen gaben vor dem Europäischen Gerichtshof an, die Werbeschreiben zur Adressdatensammlung zu verwenden. Ziel sei es, die Daten potenzieller Werbeempfänger zu aktualisieren und die gesammelten Daten dazu zu verwenden, den Verbrauchern selbst andere einschlägige Produkte anzubieten oder die Adressen an interessierte Unternehmen zu veräußern, um diesen gezielte Werbung zu ermöglichen.

Die Frage, die dem Europäischen Gerichtshof in dieser Sache gestellt wurde, war die nach der Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem geltenden Unionsrecht. Insbesondere sollte die Frage geklärt werden, ob Gewerbetreibende Verbrauchern, denen ein Gewinn versprochen und zugesprochen wurde, Kosten auferlegen dürften. Die Höhe der Kosten wurde hierbei als unerheblich angesehen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes lautete, dass laut Unionsrecht aggressive Werbepraktiken verboten sind, bei denen ein Verbraucher für die Inanspruchnahme eines versprochenen Gewinnes Kosten tragen müsse, um entweder diesen in Anspruch zu nehmen oder Informationen über den gewonnenen Preis zu erhalten.

Der Europäische Gerichtshof betonte, dass dieses Verbot unabhängig von der Höhe der zu übernehmenden Kosten, ob ein Anruf oder ein hoher Anteil der Reisekosten, und dem entstehenden Vorteil des Gewerbetreibenden gelten.
Auch gelte das Verbot dieser aggressiven Werbepraktiken, wenn dem Verbraucher mehrere Möglichkeiten offenstünden, sich über die Sache des Preises zu informieren und diesen in Anspruch zu nehmen. Es reiche nicht aus, dass eine kostenlose Möglichkeit verfügbar sei, alle Möglichkeiten müssten gratis angeboten werden.

Abschließend gibt der Europäische Gerichtshof die Verantwortung, die angesprochenen Verbrauchern gegebenen Informationen hinsichtlich ihrer Verständlichkeit und Eindeutigkeit zu beurteilen, an die nationalen Gerichte weiter.


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