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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015, Az. 14 O 55/15


Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 10. September 2015 entschieden, dass ein durchgestrichener Preis zu Werbezwecken für ein Produkt ausschließlich dann zulässig ist, wenn der durchgestrichene Preis entweder zur Kenntlichmachung der unverbindlichen Preisempfehlung dient oder wenn dadurch ein Preis dargestellt werden soll, der tatsächlich bezahlt worden ist.

Sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten handelte es sich um Firmen, die über das Internet Zubehörteile für Mobiltelefone anbieten. Die Beklagte wird dabei für ihre Produkte in einem Onlineshop mit einem durchgestrichenen Preis. Sie bot unter anderem eine Handyschutzhülle an, wobei der ursprüngliche Preis in Höhe von 29,99 € von ihr durchgestrichen worden ist. Durch ein Sternchen verwies sie auf das Ende der Internetseite, wo der Verbraucher erkennen konnte, dass es sich bei dem von ihr durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisempfehlung handelte. Sie selbst verlangte für die Schutzhülle einen Preis von 7,99 €. Neben dem Angebot stellte sie den Hinweis ein, dass der Verbraucher bei dem Angebot 73 % einsparen könne. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 19. März 2015 ab. Sie forderte sie darüber hinaus zur Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung auf. Da die Beklagte beides ablehnte, erhob die Klägerin daraufhin Klage. Zudem fügte sie ihrem Angebot eine rückwärtslaufende Uhr bei, die sich jedoch nach Ablauf der Zeit automatisch zurückgestellt hat.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, ihre Schutzhülle auf diese Art und Weise zu verkaufen. Es handle sich um Höhlen ohne jegliche Kennzeichnung, so dass ein Rückschluss auf den Hersteller nicht möglich ist. Die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung sei jedenfalls zu hoch angesetzt. Der Verbraucher werde außerdem durch die rückwärtslaufende Uhr in nicht zu billigender Weise unter Druck gesetzt. Dagegen beantragte die Beklagte vor dem Landgericht Bochum die Klageabweisung.

Das Landgericht Bochum gab der Klage jedoch im Ergebnis statt. Nach Auffassung der Kammer stehe der Klägerin der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 UWG sowie gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 7 ElektroG zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie ihre Waren durch den durchgestrichenen Preis bewerben möchte, wobei es sich dabei gar nicht um die von ihr gekennzeichnete unverbindliche Preisempfehlung handelt. Vorliegend konnte nämlich nicht festgestellt werden, welcher Hersteller überhaupt für das Produkt verantwortlich ist, so dass die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ebenfalls nichts möglich war. Der Beklagten sei es auch nicht gelungen, einen Beweis dafür anzubringen, dass es sich tatsächlich um eine veröffentlichte Preisempfehlung handelt. Zwar habe sie auf ein Erklärungsschreiben einer chinesischen Firma verwiesen. Daraus gehe jedoch nicht hervor, dass der Preis in Höhe von 29,99 € einer Preisempfehlung entspricht. Vielmehr handle es sich dabei um einen Verkaufspreis, den die chinesische Firma für das Produkt ansetzen möchte. Die Beklagte habe auch nicht nachweisen können, dass der von ihr angegebene Kaufpreis in Deutschland überhaupt verlangt wird. Sie hätte darlegen müssen, wo ein solcher Preis angesetzt wird.

Die von der Beklagten eingefügte rückwärts laufende Uhr Stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne von §§ 3, 5 UWG dar. Durch den Ablauf der Zeit werde dem Verbraucher vorgespielt, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Aktion handelt. Es war jedoch in dem Verfahren unstreitig, dass die Zeit nach Ablauf wieder auf den ursprünglichen Countdown gestellt wird. Dementsprechend sei das Angebot keineswegs zeitlich limitiert. Der Kunde werde jedoch durch die Uhr und die dargestellte Preisreduzierungen in seiner Entscheidungsfreiheit unter Druck gesetzt. Durch die Offerte werde von ihm verlangt, dass er sich möglichst schnell entscheiden soll, wenn er von dem Preis profitieren möchte. Aufgrund des begründeten Unterlassungsanspruchs habe die Beklagte auch die Zahlung der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung zu leisten. Von der Klägerin konnte nicht erwartet werden, dass sie die schwerwiegenden Wettbewerbsverstöße hinnimmt, weil die Beklagte dadurch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen hat.

LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015, Az. 14 O 55/15


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