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Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis

Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis ohne Erläuterung nicht irreführend


Werbung mit durchgestrichenem "statt"-Preis

In diesem Rechtsstreit hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Werbung des Betreibers eines Onlineshops mit so genannten Statt-Preisen zulässig ist oder ob in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen den Wettbewerb liegt. 

Dieser Rechtsstreit beruhte auf folgendem Sachverhalt:

Der Antragsgegner betreibt einen Onlineshop unter anderem für Herrenschuhe. In diesem Onlineshop warb der Antragsgegner mit so genannten Statt-Preisen. Diese Art der Preisauszeichnung kennzeichnet sich dadurch, dass die Ware mit einem Preis gekennzeichnet ist, der aber durchgestrichen ist. Zusätzlich ist die Ware mit dem gültigen Preis ausgezeichnet, der im Vergleich zu dem durchgestrichenen Preis niedriger ist. So soll dem Kunden gezeigt werden, dass er im Vergleich zum durchgestrichenen Preis beim Kauf dieser Ware Geld sparen kann. 

Gegen dieses Vorgehen wehrte sich der Antragsteller, der ebenfalls Betreiber eines Onlineshops ist. Er beantragte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagen sollte, mit solchen Statt-Preisen zu werben. Diese Statt-Preise seien dem Antragsteller zufolge für den Kunden irreführend, da bei ihm die Vorstellung hervorgerufen werde, er könne Geld sparen. Der Antragsgegner führt aus, es sein bei einer solchen Preisangabe, wie sie der Antragsgegner mache, keinesfalls klar, woher der durchgestrichene Preis überhaupt stamme. Der Kunde, der diese Ware kauft, könne also letztendlich gar nicht wissen, ob er beim Kauf überhaupt Geld gespart habe. Die Preisauszeichnung des Antragsgegners sei also eine irreführende Handlung und solle ihm somit untersagt werden. 

Das Landgericht folgte der Auffassung des Antragstellers und erließ gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die es ihm untersagte, mit so genannten Statt-Preisen zu werben, wenn nicht klar zu erkennen sei, woher der durchgestrichene Preis stammt. 

Gegen dieses Urteil legte der Antragsgegner Berufung ein, sodass nun das Oberlandesgericht über den Fall zu entscheiden hatte. 

Diese Entscheidung viel folgendermaßen aus: 

Das Oberlandesgericht sah in dem Vorgehen des Antragsgegners keine irreführende geschäftliche Handlung. Die einstweilige Verführung gegen den Antragsgegner war somit aufzuheben. 

Die Werbung mit Statt-Preisen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts für den Kunden eindeutig, da er erkennen kann, welchen Preis er zu zahlen hat, welcher Preis früher für das entsprechende Produkt verlangt wurde und wie hoch die Ersparnis ist. Der durchschnittliche Verbraucher werde durch dieses Vorgehen auch nicht getäuscht. Wenn keine besondere Angabe zur Herkunft des durchgestrichenen Preises erfolgte, geht nach Ansicht des Oberlandesgerichts der durchschnittliche Kunde davon aus, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den Preis handelt, den der Anbieter des Artikels früher für diesen verlangte. Durch das Durchstreichen und Werben mit einem neuen Preis wolle der Anbieter lediglich zeigen, dass er den Artikel reduziert hat. So würden es auch die durchschnittlichen Verbraucher verstehen. Die Werbung des Antragsgegners sei damit deutlich und nicht irreführend. 

Aus diesen Gründen war die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10


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