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Werbung mit der Aussage „der Spezialist“

Landgericht Ellwangen/Jags, Urteil vom 13.03.2020, Az. 10 O 5/20


Werbung mit der Aussage „der Spezialist“

Das Landgericht Ellwangen/Jagst hat mit seinem Urteil vom 13.03.2020 festgestellt, dass das Werben mit der Aussage „der Spezialist“ in einem alleinstellenden Kontext wettbewerbswidrig ist. Indem die Werbeaussage zum Ausdruck bringen sollte, dass es sich bei dem Unternehmen um den auf regionaler Ebene einzigen und besten Spezialisten für das beworbene Produkt handele, stufte das Landgericht dies als unzulässige Alleinstellungswerbung ein.



Hintergrund
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren streiten die Parteien um einen Unterlassungsanspruch. Beide Parteien vertreiben als Wettbewerber hauptsächlich Whirlpools. Zu dem Streit zwischen den Wettbewerbern kam es, als die Verfügungsbeklagte eine ganzseitige Werbeanzeige in die regionale Wochenpost Ausgabe der Woche vom 02. – 09. 01.2020 geschalten hatte, in der es auszugsweise hieß:

"Als der Spezialist für Außenwhirlpools hat sich die Firma (...) in den vergangenen Jahren in Ostwürttemberg etabliert. Am kommenden Sonntag - zum Beginn des Kalten Markts in Ellwangen - laden die Spezialisten zur ausführlichen Beratung am Tag der offenen Tür ein.“

"Die Firma (...) der Spezialist für Außenwhirlpools lädt während des Kalten Markts in Ellwangen am Samstag, 11.01.2020 und am Sonntag, 12.01.2020, von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr zum Tag der offenen Tür ein"

Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 15.01.2020 ab. Diese wies die Ansprüche jedoch mit Schreiben vom 21.01.2020 zurück.

Verfügungsklägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß
Die Verfügungsklägerin war der Auffassung, dass in der Werbeaussage eine unzulässige Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung zu sehen sei. Die wiederholte Verwendung des bestimmten Artikels in Kombination mit dem Begriff „Spezialist“ werde vom Verkehr so verstanden, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um den einzigen Spezialisten für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg handele, zumal der Eindruck durch die Überschrift „Beste Beratung (...)“ noch verstärkt werde.

LG bestätigte Irreführende Alleinstellungswerbung
Auch das Landgericht war der Auffassung, die Werbung werde von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende im Segment Außenwhirlpools als alleiniger Spezialist eine Spitzenstellung auf dem Markt für sich in Anspruch nehme. Zurückhaltung sei dabei geboten, den Artikel dahingehend auszulegen, er wolle eine Alleinstellung zum Ausdruck bringen. Selbst dies könnte jedoch unter besonderen Umständen angenommen werden, wie hier letztendlich geschehen. Insbesondere die Hervorhebung am Anfang der Werbung, dort jeweils am Anfang des Satzes und die mehrfachen Wiederholungen, sowie der Kontext verdeutlichen dies. Die regionale Begrenzung erwecke darüber hinaus den Eindruck, in dieser Region der einzige oder der hervorgehobene Spezialist zu sein, mithin der Anbieter von Außenwhirlpools, der sich im Sinne einer Vorzugsstellung von anderen Anbietern in der Region Ostwürttemberg absetzt.

Objektiv bestand keine Spitzenstellung
Gründe, weshalb die Verfügungsbeklagte besser sei, besser berate, bessere Angebote oder Produkte unterbreite oder ein sich von der Mitbewerberin quantitativ oder qualitativ abhebender Spezialist sei, waren für das Landgericht jedoch nicht ersichtlich gewesen. Ebenfalls sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb die Verfügungsbeklagte kompetenter als die letztgenannte und damit "der Spezialist" sein soll. Die dargelegten kostenpflichtigen Zusatzleistungen heben die Verfügungsbeklagte nicht in einem solchen Maße von der Verfügungsklägerin ab, dass eine (umfassende) Alleinstellungswerbung nicht irreführend wäre, denn auch die Verfügungsklägerin bietet solche an. Auch der Onlineshop der Verfügungsbeklagten mache diese nicht zu dem herausgehobenen Spezialisten.

Entscheidend ist der Kontext
Um aus der Verwendung der Werbeanzeige auf eine Alleinstellung zu schließen, müsse vor allem in der Verbindung mit einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung geworben werden oder es müssen sonstige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass auf dem Artikel der Akzent liegt (vgl. BGH GRUR 1971, 365; BGH GRUR 1998, 951). In dieser Form sei dies vorliegend der Fall. Die wiederholte Verwendung des Artikels "der" in Verbindung mit dem Nomen "Spezialist" in der beanstandeten Werbung solle zum Ausdruck bringen und werde auch so verstanden, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten um den einzigen oder den besten Spezialisten für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg handele. Bewusst solle der Akzent auf dem bestimmten Artikel liegen, da dieser vor dem Hauptwort "Spezialist" liegt, welches seinerseits die besonderen Fähigkeiten als Verkäuferin von Außenwhirlpools hervorzuheben beabsichtige. Im konkreten Gebrauch entspreche das Hauptwort "Spezialist" mit dem vorangestellten bestimmten Artikel "der" einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung, bezogen auf die Verkaufstätigkeiten der Beklagten bezüglich der Produkte, so das Gericht. Ebenfalls sollen die Überschrift "Beste Beratung" und die Aussage, sich als Spezialist für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg etabliert zu haben, weiter besondere Umstände unterstreichen. Damit spreche auch der Kontext eindeutig für eine beabsichtigte Alleinstellungswerbung.

Verfügungsklägerin behielt Recht
Der Kontext, in dem man die Werbung verstehen sollte, war für das Gericht das ausschlaggebende Indiz zur Wahrnehmung als irreführende Alleinstellungswerbung. Klar ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Werbung in diesem Sinne verstanden hat. Schließlich war vorliegend unstreitig, dass es nur die beiden Parteien als Anbieter von Außenwhirlpools in Ostwürttemberg gibt, was die Verfügungsklägerin zusätzlich getroffen hatte. Demnach wurde ihr zu Recht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nebst Ordnungsmittelandrohung im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 2 UWG, §§ 890 ZPO zugesprochen.

Landgericht Ellwangen/Jags, Urteil vom 13.03.2020, Az. 10 O 5/20


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