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Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" unlauter

OLG FFM, 6 U 170/14


Werbung mit dem Begriff "Vitalstoffe" unlauter

Mit Urteil (Az. 6 U 170/14) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 29.01.2015 entschieden, dass es einer Apotheke nicht erlaubt ist, Nahrungsergänzungsmittel mit dem Begriff „Vitalstoffe“ zu vertreiben. Das Gericht wies damit die Beruf des Antragsgegner gegen das vom LG Frankfurt am 09.07.2014 verkündete Urteil (Az. 2-6 O 140/14) zurück.

Der Antragsgegner vertreibt in seiner Apotheke Nahrungsergänzungsmittel. Diese enthalten unter anderem die Bezeichnung „A Multi Vitalstoffe Complex Dragees.“ Beim Antragsteller handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband, der darin eine verbotene nährwertbezogene Angabe erkennt. Die Verbraucherschützer berufen sich dabei auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 der Health-Claims-Verordnung (HCV) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln.

Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss, dass die beanstandete Werbung mit dem Begriff „Vitalstoffe“ vom „Durchschnittsverbraucher“ so aufgefasst werden könnte, dass die beworbenen Lebensmittel tatsächlich Vitalstoffe enthalten. Nach Meinung des Senats handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b. Ausgehend von den genannten Vorschriften liegt eine nährwertbezogene Angabe bereits dann vor, wenn in einer Aussage „erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar“ zum Ausdruck gebracht wird, das Lebensmittel verfüge aufgrund bestimmter Nährstoffe oder anderer Substanzen über besonders positive Nährwerteigenschaften.
Bei der Auslegung der Vorschriften berücksichtigte das Gericht auch den Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der HCV. Demnach dürfen nur dann nährwertbezogene Angaben mitgeteilt werden, wenn sie in der HCV aufgeführt und den Bedingungen entsprechen, die in der Verordnung beschrieben sind. Rechtlich zugelassen ist die Angabe: Enthält (Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz). Immer Vorausgesetzt, dass die sonstigen Bedingungen der Verordnung ebenfalls erfüllt sind. Aus der Verordnung folgt, dass eine Angabe in Bezug auf den Nährwert auch als Hinweis auf einen Inhaltsstoff in einem Lebensmittel gesehen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das beworbene Lebensmittel auf Verbraucher den Eindruck erweckt, durch den Inhaltsstoff würde es sich um ein Lebensmittel mit besonders positiven Nährwerteigenschaften handeln.

Der durchschnittliche Verbraucher hat nach Meinung des Gerichts zwar keine eindeutigen Vorstellungen, welche Inhaltsstoffe zu den beworbenen „Vitalstoffen“ zählen sollen. Aber gerade wenn es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, hat der Verbraucher eine bestimmte Erwartungshaltung. Mit einem Nahrungsergänzungsmittel soll nicht nur der allgemeine Bedarf gedeckt werden. Es wird genutzt, um einen besonderen Bedarf abzudecken. Deshalb erweckt die Verwendung des Begriffs „Vitalstoffe“ die Vorstellung, das Nahrungsergänzungsmittel enthalte Vitalstoffe oder andere Inhaltsstoffe, die für die Erhaltung der Vitalität einen besonderen Nutzen haben. Der Hinweis auf die enthaltenen Vitalstoffe suggeriert nach Auffassung der Richter dem Verbraucher, das Nahrungsergänzungsmittel enthalte Nährwerteigenschaften, die als überdurchschnittlich einzustufen sind. Das sei vergleichbar mit dem Hinweis auf Vitamine oder Kohlenhydrate bei einem Lebensmittel. Auch hierbei handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCV. Daher ist der Hinweis auf enthaltene „Nährstoffe“ ebenso zu werten. Da die Angabe „Vitalstoffe“ nicht unter die zulässigen Angaben fällt, ist ihre Verwendung verboten.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 170/14


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