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Werbung mit "bis zu" Goldpreis

Die Werbung "Wir zahlen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold” stellt keine Irreführung dar


Werbung mit "bis zu" Goldpreis

Das LG Kiel hat mit seinem Beschluss vom 28.7.2010 festgestellt, dass der Inhaber eines Pfandhauses den Ankauf von Gold mit dem Werbespruch "Wir zahlen Ihnen bis zu 24 € je Gramm Gold" bewerben darf. Insofern verstößt der Slogan weder gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), noch ist der Werbeslogan an sich irreführend.

Nach Ansicht der Richter ist die Formulierung der Werbung nicht zu beanstanden. Aus den Worten "bis zu" gehe eindeutig hervor, dass es sich hierbei um einen Maximalpreis handelt. Das bedeutet, dass der Antragsteller eindeutig zu verstehen gibt, dass er gerade nicht 24 € für jede Goldart ausbezahlen möchte. Die maximale Auszahlungssumme ist ausschließlich für Goldarten der höchsten Reinheitsstufe vorgesehen. Durch die gewählte Formulierung behält es sich der Inhaber des Pfandhauses vor, im konkreten Einzelfall sowie in Abhängigkeit von dem angebotenen Gold zu entscheiden. Die Preisangabenverordnung, und somit die Verpflichtung, eine konkrete Preisangabe zu treffen, könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Denn der Antragsteller wäre lediglich dann zu einer Preisangabe verpflichtet, wenn er Waren oder Dienstleistungen angeboten hätte. In der Aufforderung an die Kunden, ihr Gold bei ihm zum Verkauf anzubieten, liege keine Annahme für einen Werks- oder Dienstleistungsvertrag.

Der Antragsgegner hatte den Antragsteller mit einem anwaltlichen Schreiben im Januar 2010 dazu aufgefordert, die konkrete Werbemaßnahme zu unterlassen. Er ist der Ansicht, dass der Slogan irreführend sei und zudem gegen die Preisangabenverordnung verstoße. Das LG Kiel hat entschieden, dass durch die Werbung noch kein Angebot im Sinne des § 1 Abs.1 PAngV abgegeben wird. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. Bei der Werbung handelt es sich lediglich um eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Ankauf von Gold abzugeben. Diese gängige Praxis ist durchaus mit dem Kauf in einem Supermarkt oder Bekleidungsbranche vergleichbar. Würde durch den Slogan bereits ein konkludentes Angebot abgegeben werden, würde sich der Inhaber des Pfandhauses schadensersatzpflichtig machen, wenn ihm Gold einer niedrigen Reinheitsstufe vorgelegt wird. In diesem Fall müsste er das Gold zu dem offerierten Preis abnehmen. Diese Handhabung widerspricht hingegen dem Sinn und Zweck der Verordnung, sowie der Intention des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Kieler Richter erkannten in dem Rechtsstreit auch keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot, das sich aus § 5 UWG ergibt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt derjenige unlauter, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 UWG ist die Geschäftshandlung vor allem in dem Fall irreführend, wenn durch sie eine Täuschung über den Preis hervorgerufen wird.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den durchschnittlich informierten Verbraucher. Diesem sei bekannt, dass der Goldpreis insbesondere vom Reinheitsgehalt abhängig ist. Dieses Wissen zähle letztendlich zum Allgemeinwissen. Durch die eindeutige Formulierung, die der Antragsteller für seine Werbekampagne gewählt hat, wollte er auch dieses Wissen hinreichend kenntlich machen. Für einen verständigen Verbraucher ist es auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Kaufpreis durchaus variieren kann. In dem Slogan ist auch kein unzulässiges anlocken zu erkennen. Denn es entspricht der Wirtschaftspraxis, dass der Kontakt zu Kunden durch Werbung gesucht wird. Nach gängiger Rechtsprechung ist das Anlocken nur dann unzulässig, wenn es als unangemessene und unsachliche Beeinflussung zu bewerten ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verbraucher derart in seiner Entscheidung beeinträchtigt wird, dass es ihm letztendlich nicht mehr möglich ist, eine durchdachte Entscheidung für sich zu treffen.

Aus dem Urteil geht somit hervor, dass eine Preisangabe, die mit den Worten "bis zu" definiert wird, durchaus zulässig ist. Bedingung ist jedoch andererseits, dass der angegebene Höchstpreis auch tatsächlich ausgezahlt wird, insofern die daran anknüpfenden Voraussetzungen vorliegen. Hätte der Inhaber des Handhauses folglich auch keine 24 € für Gold der höchsten Reinheitsstufe gezahlt, wäre die Werbemaßnahme insofern irreführend gewesen. Der Antragsgegner hat jedoch einem Rechtsstreit keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die für einen solchen Wettbewerbsverstoß gesprochen hätten.

LG Kiel, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 14 O 32/10 


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