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Werbung mit bezahlten Kundenempfehlungen

Werbung mit bezahlten Kundenempfehlungen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird


Werbung mit bezahlten Kundenempfehlungen

Die Werbung mit bezahlten Kundenempfehlungen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Entfall des wettbewerbsrechtlichen Interesses an der Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs ist dann denkbar, wenn die Geschäftspraxis eingestellt wurde und in darauf Bezug nehmenden Internetportalen ein klarstellender Hinweis auf die Abstandnahme von der Geschäftspraxis platziert wird. „Forum Shopping“ ist im Rahmen des deutschen Wettbewerbsrechts grundsätzlich zulässig.

Die Parteien waren Betreiber von Online-Druckereien. Die Antragsgegnerin hatte ihren Kunden nach deren Bestellung eine E-Mail übermittelt, in denen sie ihnen für die Abgabe von Erfahrungsberichten über verschiedene Portale Gutscheine im Wert von bis zu 125 € in Aussicht stellte. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin hatte sie die Versendung dieser E-Mails im Januar 2012 eingestellt. In Bewertungsportalen waren im August 2012 noch Einträge zu finden, die Schilderungen zu dem Gutschein-Angebot der Antragsgegnerin enthielten. Diese Einträge waren Anlass der Abmahnung durch die Antragstellerin.

Die Antragstellerin hatte das Kundenbewertungssystem der Antragsgegnerin bereits im Juni 2012 zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht und in der Folge – nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin beim Landgericht Bremen – auch gerichtlich beanstandet.

Empfehlungen von Kunden als Gegenstand einer Werbung dürfen grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Herbeiführung von und die Werbung mit derartigen Bewertungen sind aber jedenfalls dann irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn auf die Bezahlung für die Bewertungen nicht auf eine für den Verbraucher erkennbare Weise ausdrücklich hingewiesen wird. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs durch die E-Mails der Antragsgegnerin war zwischen den Parteien nach den Urteilsgründen nicht weiter strittig.

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs und hielt fest, dass „Retourkutschen“ im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht per se unzulässig sind. Die Antragsgegnerin hatte den Versand der streitgegenständlichen E-Mails nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im Januar 2012 eingestellt, der Antragstellerin hätte das beanstandete Verhalten daher im Juni 2012 gar nicht mehr auffallen können. Zudem trifft einen Mitbewerber nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm trotz allfälliger vorausgehender Abmahnung keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern. Die Antragstellerin hatte auch keine Veranlassung, mit erheblichem Aufwand Nachforschungen auf Internetportalen anzustellen. Der besondere Gerichtsstand des Tatorts nach dem UWG eröffnete eine Vielzahl von Gerichtsständen, zwischen denen die Antragstellerin wählen konnte. Das von ihr praktizierte „Forum Shopping“ war nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm zulässig. Es war ihr gestattet, sich das Landgericht auszusuchen, von dem sie sich die größten Erfolgsaussichten für ihr Begehren versprach. Ingesamt lag somit kein Rechtsmissbrauch vor.

Das wettbewerbsrechtliche Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch nicht entfallen. Die Antragsgegnerin mochte ihre Praxis zwar eingestellt haben, über diese wurde aber in diversen Internetportalen nach wie vor berichtet und diskutiert. Das erkennende Gericht bemängelte in diesem Zusammenhang das Fehlen eines klarstellenden Hinweises der Antragsgegnerin in den Portalen, dass sie dieses Verhalten eingestellt hätte. Weiterhin standen daher bezahlte Bewertungen im Netz, ohne dass dieser Umstand für die Verbraucher erkennbar gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Antragsgegnerin zurück.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13 

Beachten Sie hierzu auch unseren Beitrag "Gekaufte Kundenbewertungen – erkauftes Vertrauen- Gekaufte Kundenbewertungen sind wettbewersrechtlich verwerflich, moralisch so oder so


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