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Werbung mit alternativen Therapie-Methoden

LG Dortmund, 25 O 124/14


Werbung mit alternativen Therapie-Methoden

Werbung für Magnetfeld- und Softlasertherapie durch bestimmte Wirksamkeitsaussagen ist nach Ansicht des Landgerichts Dortmund irreführend.

Die Dortmunder Landrichter hatten in einem Streitfall zu entscheiden, in dem ein Verein, der sich unter anderem die Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere in Hinblick auf die Beachtung des lauteren Wettbewerbs, zur Aufgabe gemacht hat, als Verfügungskläger auftrat. Zu den Mitgliedern des klagenden Vereins gehören neben Apotheken, Ärzten und Krankenhäusern auch berufständische Organisationen der Heilmittelbranche. Verfügungsbeklagter in dem Rechtsstreit war ein
Arzt, der im Internet für die Behandlung mit den alternativen Therapiemethoden Magnetfeld- und Softlasertherapie geworben hat.

Der klagende Verein hatte den Arzt am 9. April 2014 abgemahnt, diese Werbung in der bisherigen Form zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Nachdem der Arzt auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, beschritt der Verein den Klageweg. Dabei berief er sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG), gegen das der Verfügungsbeklagte nach Ansicht des Klägers verstoßen hatte. Unter anderem sah der Verein durch die Behauptung, dass die beworbenen Therapien bestimmte Wirkungen zur Folge haben, einen Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 5 UWG).

Bei der auch „Magnet-Therapie“ genannten vom Beklagten beworbenen Magnetfeld-Therapie handelt es sich um eine bestimmte Methode, bei den Patienten magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Dem Patienten werden Magnetkissen, -Spulen oder -Matten angelegt, die elektrisch so aufgeladen werden, dass ein magnetisches Feld entsteht. Die magnetischen Impulse dringen in den Körper ein und sollen dort positive Prozesse, insbesondere zur Behandlung von Verletzungen und Entzündungen, auslösen.

Die Softlaser-Therapie (Low-Level-Lasertherapie, Kaltlicht-Lasertherapie) basiert auf der Bestrahlung zu behandelnder Körperpartien durch Laserlicht. Dadurch sollen Entzündungen bekämpft, Schmerzen reduziert und das Abheilen von Wunden beschleunigt werden.

Bei der Bewerbung dieser beiden Therapien stellte der beklagte Arzt eine Reihe von Behauptungen auf, die sich auf die Wirksamkeit der Methoden bezogen. So war die Rede von „verbesserter Durchblutung“, „heilsamer Wirkung der Magnetfelder“, „optimierter Sauerstoffversorgung“, „schmerzstillender Wirkung“ sowie „durch langjährige klinische Erprobung erwiesener Wirkung“ die Rede.

Der Kläger stellte bei seiner Klage insbesondere darauf ab, dass jemand, der wie der Beklagte bei der Ausübung seiner geschäftlichen Angelegenheiten gesundheitsbezogenen Behauptungen aufstellt, belegen müsse, dass diese Behauptungen wissenschaftlich gesichert seien. Das sei, so der Kläger, in diesem Fall nicht gegeben. Weder die angebotene Magnetfeldtherapie noch die Softlaser-Therapie seen bisher wissenschaftlich seriös in ihrer Wirksamkeit anerkannt.

Dem trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, dass beide alternativen Methoden keine „Scharlatanerie“ seien, sondern Gegenstand zahlreicher Literaturhinweise und Studien seien. Außerdem habe er auf seiner Website darauf hingewiesen, dass die betreffenden Methoden dem Bereich der „Erfahrungsmedizin“ zuzuordnen seien und er vor allem wegen eigener positiver Praxis-Erfahrung Anhänger dieser Methoden sei.

Diese positive Praxis-Erfahrung erschien dem LG Dortmund als nicht ausreichend genug, um die abgemahnten Behauptungen aufstellen zu dürfen. Da es an entsprechenden standardisierten Doppelblindstudien fehle, seien die angeblich positiven Wirkungen nicht gesichert belegt und damit Irreführung gegeben. Die Möglichkeit einer späteren Aufklärung des Patienten durch den Arzt, dass die Therapien nicht wissenschaftlichen Standards entsprechen, hat für die anfängliche Irreführung keine Bedeutung.

Damit sei ein Verstoß gegen §§ 3 f. HWG und § 5 UWG gegeben und der Antrag des Klägers auf einstweilige Verfügung zulässig.

LG Dortmund, Urteil vom 13.05.2014, Az. 25 O 124/14


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