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Werbung mit "100% Originalware" irreführend

Behauptung einer Spitzenstellung und zur Wettbewerbswidrigkeit der Nichtannahme unfrankierter Rücksendungen


Werbung mit "100% Originalware" irreführend

Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Onlineshops können vielfältige Verstöße zugrunde liegen: unwahre Angaben über den Warenbestand, nicht nachweisbare Behauptungen über eine Marktführereigenschaft, das Werben mit dem Begriff „Originalware“, das Hervorheben von Selbstverständlichkeiten oder irreführende Angaben zu einer Dauertiefpreisgarantie.

Die rechtlichen Vorschriften, die mit dem Betrieb eines Onlineshops verbunden sind, sollten tunlichst genau beachtet werden, um hohe Kosten für einen Rechtsstreit zu vermeiden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt:

Die Streitparteien betrieben Onlineshops, die den Verkauf von Brillen und Kontaktlinsen an Endverbraucher zum Gegenstand hatten. Die Klägerin nahm den Beklagten wegen seiner aus ihrer Sicht wettbewerbswidrigen Internetwerbung und anderer Verstöße auf Unterlassung Anspruch.

Der erste Streitgegenstand im Verfahren betraf eine Behauptung des Beklagten auf seiner Internetseite, die unrichtige Angaben zum Warenbestand des Onlineshops enthielt. Nach den Ausführungen im Urteil konnte davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich vorrätigen Artikel in Summe lediglich einen Bruchteil des vom Beklagten angepriesenen Angebots ausmachten. Unrichtige Behauptungen in diesem Zusammenhang stellen irreführende Angaben dar, die einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers oder auch eines zur Klage legitimierten Verbands beziehungsweise Vereins zur Folge haben.

Dasselbe galt für die Behauptung des Beklagten, sein Unternehmen würde zu den marktführenden Onlinehändlern im fraglichen Bereich gehören. Potenzielle Kunden konnten diese Angaben als vertrauenerweckend erachten und ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit seines Unternehmens zugrunde legen. Die irreführende Behauptung des Beklagten konnte nicht durch Tatsachen untermauert werden, zumal es jedenfalls im Urteilszeitpunkt keinen Marktführer gab.

Es mochte nach den Ausführungen im Urteil durchaus zutreffen, dass im Bereich von Sonnenbrillen im Internet auch ein Handel mit Plagiaten stattfand. Dieser Umstand berechtigte den Beklagten allerdings noch nicht dazu, mit dem Begriff „100 % Originalware“ für seine Produkte zu werben. Auf dem nach der Ansicht des erkennenden Gerichts als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Markt des Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen, der Geschäftsgegenstand beider Streitparteien war, hielt es das maßgebliche Publikum für selbstverständlich, dass es sich bei angebotenen Markenwaren um Originalware handelte. Verbraucher konnten die Angabe zudem als Hinweis auf eine mögliche Unseriosität von Mitbewerbern verstehen, die auf ihrer Seite nicht mit dem Begriff „100 % Originalware“ warben. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten aus diesem Grund einen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit.

Die Werbung des Beklagten mit einer Dauertiefpreisgarantie erweckte den unrichtigen Eindruck, dass diese für sämtliche von ihm vertriebenen Produkte gegolten hätte. Tatsächlich betraf die Garantie nur einen Teil seines Sortiments. Die Werbung war somit irreführend.

Nach den Feststellungen im Urteil konnte angenommen werden, dass der Beklagte die Annahme einer unfrei auf dem Postweg zurückgeschickten Warenlieferung verweigert hatte. Diese Vorgehensweise im Unternehmen des Beklagten dürfte jedenfalls in der Vergangenheit auch durchaus üblich gewesen sein. Der Beklagte hatte nämlich in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst eine Klausel vorgesehen, die ihm die Berechtigung zur Annahmeverweigerung bei unfreier Warenrücksendung gestatten sollte. Darin lag ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Verstoß begründet.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten in den genannten Punkten zur Unterlassung. Er hatte nicht nur die Kosten des Rechtsstreits, sondern zusätzlich noch außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.280,70 € zu bezahlen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10 


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