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Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel


Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Eine unzulässige produktbezogene Werbung im Internet für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kann auch dann vorliegen, wenn der Name des Arzneimittels nicht konkret genannt ist. Es kommt darauf an, ob für die angesprochenen Personen aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass mit der Anzeige für ein bestimmtes Produkt geworben werden soll.

Abgrenzungsfragen zur Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der klagende Verein nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertrieb über ihr Tochterunternehmen eine verschreibungspflichtige Antibabypille. Eine von der Beklagten veröffentlichte Internetseite enthielt allgemeine Informationen zur Empfängnisverhütung sowie speziell auch Informationen zur Verhütung durch die Antibabypille. Der Produktname der von der Beklagten vertriebenen Antibabypille wurde auf der Internetseite nicht konkret genannt. Die Seite war allerdings überwiegend in der Farbe Pink gestaltet, das Wort „Pink“ bildete einen Bestandteil des Produktnamens der Antibabypille. Interessierte konnten sich über die Internetseite einen Gutschein für ein Geschenkpaket mit der Bezeichnung „Pink Pack“ ausdrucken, das unter anderem ein Etui für Antibabypillen enthielt und über die an der Werbeaktion beteiligten Frauenärzte bezogen werden konnte. Der auf der Internetseite grafisch dargestellte Frauenkopf fand sich in identischer Abbildung auch auf der Verpackung der Antibabypille wieder. Die Internetseite enthielt in ihrer Adresse den Wortlaut „Liebe ist pink“ und gab Aussagen wie „Liebe muss sicher sein. Verhütung bezahlbar.“ wieder. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte den Internetauftritt der Beklagten als eine unzulässige produktbezogene Publikumswerbung. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneien ist grundsätzlich nur gegenüber den sogenannten Fachkreisen zulässig, zum Beispiel gegenüber Ärzten oder Apothekern. Publikumswerbung ist nicht gestattet. Patienten sollen durch die Vorschrift vor den Gefahren der Selbstmedikation und des Arzneimittelfehlgebrauchs geschützt werden. Es ist eine Vielzahl von Präparaten für die Empfängnisverhütung auf dem Markt. Der Arzt hat daher durchaus Auswahlmöglichkeiten, die abschließend vom Patienten zu treffende Entscheidung soll nicht in unsachlicher Weise durch Publikumswerbung beeinflusst werden. Die Präsentation im Internet richtete sich vor allem an junge Frauen und Mädchen im Teenageralter und behandelte in erster Linie Fragen der Schwangerschaftsverhütung durch die Einnahme der Antibabypille. Es schadete dabei nicht, dass der konkrete Produktname auf der Internetseite nicht genannt wurde. Aus der Gesamtgestaltung der Internetseite ließ sich für die angesprochenen Personen nach der Ansicht des Gerichtes ein Bezug zur vertriebenen Antibabypille – ob direkt oder indirekt nach entsprechender Auskunft durch einen Arzt oder Apotheker - herstellen. Die angesprochenen Frauen und Mädchen konnten aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass die Beklagte ein preisgünstiges Verhütungsmittel in ihrem Angebot hatte. Die Werbung richtete sich auch an Frauen und Mädchen, die das Produkt schon kannten. Durch die versprochenen Geschenkpakete wurde bei den angesprochenen Frauen und Mädchen Interesse für das Produkt der Beklagten geweckt. Das von der Beklagten vorgetragene Argument, die Farbe „Pink“ beschreibe ganz allgemein das Lebensgefühl eines Mädchens im Teenageralter, führte nicht zum gewünschten Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah einen unzulässigen werblichen Zusammenhang zwischen der Internetseite und der von der Beklagten vertriebenen Antibabypille als gegeben an. Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2012, Az. 6 U 143/11 


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