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Werbung für Urnen-Begräbnis im Ausland

LG Bonn, Urteil vom 28.04.2015, Az. 30 O 44/14


Werbung für Urnen-Begräbnis im Ausland

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 28.04.2015 unter dem Az. 30 O 44/14 entschieden, dass ein Bestattungsunternehmen nicht mit dem folgenden Satz werben darf: „Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-“. Dies sei irreführend und verstoße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Werbung erwecke den Eindruck, es gebe legale Möglichkeiten, eine mit Asche gefüllte Urne zu Hause zu lagern. Das jedoch sei in Deutschland verboten. Indem der Beklagte etwas anderes suggeriere, erzeuge er eine Fehlvorstellung beim Verbraucher bezüglich der Legalität der privaten Verwahrung von Totenasche. Der Beklagte verschaffe sich damit einen Wettbewerbsvorteil.

Geklagt hatte der Dachverband des Bestattungsgewerbes. Er nimmt die Beklagte wegen Werbeaussagen aus ihrem Internetauftritt in Anspruch, in Bezug auf die er Unterlassung begehrt.

Die Beklagte ist ein Bestattungsunternehmen und bewirbt dieses im Internet.
Der Kläger stellte auf der Homepage der Beklagten fest, dass diese damit wirbt, eine "Urne an Angehörige" auszuhändigen und zwar zum Komplettpreis von EUR 1975 Euro.
Sie, die Beklagte, werde dem Kunden helfen, der die Urne samt Asche des Verstorbenen behalten möchte. Man arbeite mit einem renommierten ausländischen Bestattungsunternehmen zusammen. Nach dem Recht des entsprechenden Landes gelte die Urne ab Übergabe an Hinterbliebene als beigesetzt. Somit eröffne der Umweg über das andere Land eröffnet eine Möglichkeit, die Urne zu behalten. Es handele sich dabei um eine großartige Alternative zu der Beisetzung in einer deutschen Grabstätte.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Ansicht des Klägers verstößt die Werbung gegen das in Nordrhein-Westfalen geltende Gesetz zu Bestattungen (BestGNRW), das einen Bestattungs- und Friedhofszwang für die Totenasche vorsieht. Daher sei die Werbung irreführend gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Mit der Werbung erwecke die Beklagte den Eindruck, einen Weg gefunden zu haben, die Urne legal mit nach Hause nehmen und bei sich aufbewahren zu können, ohne eine Beisetzung auf einem Friedhof vornehmen zu müssen. Die Beklagte lasse dabei jedoch unter den Tisch fallen, dass ein Angehöriger nach der Wiedereinfuhr der Totenasche nach Deutschland auf deutschem Gebiet dafür zu sorgen habe, dass die Totenasche unverzüglich auf einem Friedhof oder einem anderen öffentlich zugelassenen Bestattungsplatz untergebracht wird. Die Werbung ziele zudem auch auf wirtschaftliche Aspekte ab, da dem Verbraucher vermeintlich über den beschriebenen "Umweg" aufgezeigt werde, wie er sich Friedhofskosten sparen könne - allerdings sei dieser Weg kein legaler Weg.
Dieser Auffassung hat sich das Gericht angeschlossen und führt aus, die streitgegenständliche Werbung sei irreführend. Sie erwecke bei den Verkehrskreisen (Angehörigen von Verstorbenen) den Eindruck, dass Deutsche, die den Beklagten als Bestatter auswählen, frei über die Asche würden verfügen können. Da in T – wie auf der Website dargelegt – das Recht bestehe, die Urne mit der Asche zeitlich unbefristet mit nach Hause bringen zu können, werde beim Leser die Fehlvorstellung erzeugt, er könne dies auch in Deutschland tun. Eine solche Rückführung und Aufbewahrung sei indes nach deutschem Recht, nämlich den §§ 13 und 15 BestGNRW nicht gestattet.
Zwar weise die Beklagte auf ihrer Seite darauf hin, dass die heimische Aufbewahrung von Totenasche in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Durch weitere Formulierungen, in denen die Situation in T mit den dortigen Rechten beschrieben und formuliert wird „Für Deutsche, die wie die Ter freier über die Urnenasche verfügen möchten“ werde aber fälschlich suggeriert, die Beklagte ermögliche es, dass Deutsche sich die Freiheiten in Bezug auf die Totenasche verschaffen könnten, die es in T gebe.

LG Bonn, Urteil vom 28.04.2015, Az. 30 O 44/14


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