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Werbung für therapeutischen Magnetschmuck

OLG Hamm, 4 U 59/04


Werbung für therapeutischen Magnetschmuck

Das Oberlandesgericht Hamm hat als Berufungsinstanz entschieden, dass auch die einzelnen Passagen und Auflistungen einer Werbeanzeige für "biologische Schlafplatzuntersuchungen" Unrechtsgehalt besitzen und deshalb isoliert verboten werden können.

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Schlafplatzuntersuchungen durchführt, und hat in einer medizinischen Fachzeitschrift im Jahr 2002 sowie auf einer Homepage im Internet dafür geworben. Er bietet dabei eine "baubiologische Gesundheitsberatung" an und stellt verschiedene Aussagen und Auflistungen auf, welche Ursachen gewisse Symptome und Krankheitsbilder eines ungesunden Schlafs haben. Er beruft sich dabei nicht auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und nennt keine fundierte Grundlage, die einen Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Ursachen belegt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt, indem er die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs verfolgt. Er sieht in der Werbung des Beklagten in der Zeitschrift und auf dessen Homepage teilweise Täuschungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere gegen § 3 UWG. Die vermeintlichen Ursachen von Erkrankungen, auf die sich der Beklagte bezieht, seien nicht belegt und wissenschaftlich anerkannt. Die Werbung sei daher für Verbraucher irreführend und beschränke diese in ihrer Entscheidungsfindung.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. November 2003 weitestgehend stattgegeben und dem Beklagten eine Werbung für "baubiologische Gesundheitsberatung" teilweise untersagt. Es hat jedoch nicht alle vom Kläger begehrten Passagen der Werbeanzeigen verboten. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Beklagte begehrt eine gesamte Abweisung der Klage, der Kläger hingegen möchte eine Abänderung des Urteils und eine vollständige Verurteilung erreichen, um alle Werbeaussagen der Anzeigen zu verbieten. Er möchte damit eine mögliche Abänderung der Werbung mittels einer anders gestalteten Werbeanzeige durch den Beklagten ausschließen.

Das Berufungsgericht trägt dem Begehren des Klägers in seiner Entscheidung Rechnung. Auch eine nur abstrakte Formulierung des Verbotsantrags des Klägers hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage war hier zulässig, um die einzelnen Passagen der Anzeige zu verbieten, da diese Werbeaussage auch im Falle ihrer Abänderung weiterhin Unrechtsgehalt besitzen würde.

Der wesentliche unlautere Teil der Werbeanzeige ist der Zusammenhang der in der Anzeige genannten Krankheitsbilder mit den aufgezählten Ursachen, der wissenschaftlich nicht belegt ist. Zudem fehlt ein deutlicher Hinweis auf diesen ungesicherten Forschungsstand, der den Verbraucher über die fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse informieren würde. Er wird daher im Unklaren gelassen, dass die Dienstleistungen lediglich auf unsicheren Erkenntnissen beruhen. Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich birgt ein unsachlicher Einfluss in Form einer Irreführung bei der Entscheidungsfindung eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu Lasten der Verbraucher.
Dies führt letztlich zu einem tatsächlichen Irrtum beim Verbraucher, weshalb die Werbung des Beklagten als wettbewerbsrechtlich unlauter zu bewerten ist nach § 3 UWG.

Das Berufungsgericht hat dem Begehren des Klägers auch dahingehend entsprochen, einzelne Formulierungen sowie selbständige tabellarische Übersichten in der Werbeanzeige des Beklagten isoliert zu verbieten. Denn diese bestehen unabhängig voneinander und könnten vom Beklagten auch isoliert veröffentlicht werden. Da sie aber unabhängig voneinander selbständig Unrechtsgehalt besitzen, war dem Verbot der einzelnen Werbeaussagen nach Ansicht des Berufungsgerichts zu entsprechen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2004, Az. 4 U 59/04


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