Werbung für noch nicht erhältliches Pkw-Modell
Die Pflicht zur unmittelbaren Bereitstellung von Informationen zur Energieeffizienz eines Kraftfahrzeuges bei dessen Werbung gilt grundsätzlich auch dann, wenn das beworbene Kraftfahrzeug noch gar nicht auf dem Markt verfügbar ist.
Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 24.04.2014 (Az. 6 U 10/14) fest und verurteilte daher den Beklagten im vorliegenden Verfahren zur Unterlassung der weiteren Verbreitung von Werbematerialien ohne Angabe entsprechender Verbrauchs- und Emissionswerte des beworbenen Modells.
Der Beklagte hatte dabei im Vorfeld des Verfahrens als Automobilhersteller mittels Werbematerial in einschlägigen Publikationen auf die zukünftige Verfügbarkeit eines neuen Modells hingewiesen und dieses im Rahmen der Werbung detailliert vorgestellt.
Der Kläger machte hiergegen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. §§ 1 I, 5 I PKW-EnVKV i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV geltend, da den zitierten Normen zufolge im Zusammenhang mit der Werbung eines Kraftfahrzeuges stets auch Angaben zu dessen Verbrauchs- und Emissionswerten zu machen sind.
Der Beklagte wandte hiergegen jedoch ein, dass zum Zeitpunkt der Werbung das betreffende Modell noch gar nicht auf dem Markt verfügbar gewesen sei. Dies sei jedoch Grundvoraussetzung für die Einschlägigkeit der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zudem sei auf der zweiten Seite des Werbematerials ein entsprechender Hinweis zu den Verbrauchswerten sowohl des fraglichen Modells, als auch der weiteren beworbenen Modelle zu finden.
Das OLG Frankfurt widersprach jedoch diesen Ausführungen und bejahte vorliegend einen entsprechenden Verstoß gegen die zitierten Regelungen.
Die Richter betonten dabei, dass die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich auch dann einschlägig sind, wenn das beworbene Modell noch gar nicht auf dem Markt verfügbar ist. Entscheidend sei für diese Frage ausschließlich, ob das Modell in absehbarer Zeit zu erwerben sei und dies aus dem Werbematerial auch entsprechend hervorgehe. Nicht unter die genannten Regelungen fallen demnach dem Gericht zufolge ausschließlich erkennbare Studien oder Prototypen, bei denen erkennbar ist, dass sie noch nicht für den Verkauf in absehbarer Zeit vorgesehen sind.
Die Richter betonten zudem, dass es sich bei den Verbrauchs- und Emissionswerten um wesentliche Informationen handelt, die für potentielle Kunden durchaus relevant hinsichtlich einer möglichen Kaufentscheidung sein können. Eine solche wird nach Ansicht des Gerichts nicht erst bei unmittelbarer Verfügbarkeit eines neuen Modells auf dem Markt abgewogen, sondern kann auch bereits im Vorfeld durch entsprechende Werbematerialien beeinflusst werden. Ab diesem Zeitpunkt müssten dem interessierten Kunden daher auch grundsätzlich die Informationen zu den Verbrauchs- und Emissionswerten unmittelbar zugänglich gemacht werden.
Abschließend stellte das Gericht zudem klar, dass die von dem Beklagten gemachten Angaben auf der zweiten Seite des Werbematerials grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der guten Lesbarkeit und einfachen Verständlichkeit genügen können.
Vielmehr werde dem Gericht zufolge durch die Platzierung der Angaben unter der Werbung für ein weiteres Modell des Herstellers der Eindruck geweckt, die Werte würden sich ausschließlich auf dieses Modell beziehen und hätten keinerlei Bezug zu dem auf der vorherigen Seite vorgestellten neuen Modell. In jedem Fall müssten die Angaben aber in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beworbenen Kraftfahrzeug gemacht werden, was der Beklagte vorliegend versäumt hatte.
Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Frankfurt damit erneut die in neuerer Rechtsprechung häufig betonte Wichtigkeit der Angabe von Verbrauchs- und Emissionswerten bei der Werbung von Kraftfahrzeugen hervorgehoben. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt der inzwischen sehr konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Thematik, die grundsätzlich nur wenig Spielraum bei der Angabe von erforderlichen Werten lassen.
Fahrzeughersteller sollten entsprechend bereits vor der Veröffentlichung von Werbematerialien zu neuen Modellen in der Lage sein, genaue Angabe zu den Verbrauchs- und Emissionswerten machen zu können. In Anbetracht der üblicherweise sehr langen Entwicklungszeit neuer Kraftfahrzeuge dürfte dies in der Praxis allenfalls taktische Auswirkungen durch die öffentliche Festlegung auf bestimmte Motorisierungen haben.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2014, Az. 6 U 10/14