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Werbung für ein Arzneimittel mit Testergebnis

OLG Frankfurt - Urteil vom 22.5.2014, Az. 6 U 24/14


Werbung für ein Arzneimittel mit Testergebnis

Die Werbung für ein Arzneimittel mit einem Gesamturteil einer Zeitschrift stellt eine unzulässige Empfehlungswerbung dar und kann irreführend sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 6 U 24/14) vom 22.5.2014 festgestellt. Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das am 15.1.2014 verkündet worden war. Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein. Er hat es sich gemäß seiner Satzung im Interesse seiner Mitglieder zur Aufgabe gemacht, die Lauterkeit bei der Werbung für Arzneimittel und Medikamente zu überwachen. Die Antragsgegnerin ist Herstellerin von Pharmaprodukten und warb im September 2010 in einer Zeitschrift für ein verschreibungspflichtiges Mittel gegen Nagelpilz. Teil der Anzeige war der Hinweis auf die Zeitschrift „ÖKO-Test“, die das Mittel der Antragsgegnerin mit „Sehr gut“ bewertet hatte.

Bereits wenige Wochen nach Erscheinen der Anzeige hat der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Antragsgegnerin war es untersagt worden, „außerhalb der Fachkreise“ in der beanstandeten Weise für ihr Medikament zu werben. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hatte am 15. Januar 2014 die einstweilige Verfügung (Az. 2-06 O 458/10) aufgehoben. Nach Ansicht der Richter bezieht sich die Neufassung des Heilmittelgesetzes (HWG) vom Oktober 2012 ausschließlich auf namentlich genannte Personen wie Wissenschaftler und andere bekannte Prominente, deren Namensnennung den Verkauf des Medikaments fördern kann. Da die Werbung der Antragsgegnerin nicht an eine „natürliche Person“ anknüpft, so die Sichtweise der Richter, verstößt sie nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Antragsteller ging daraufhin in Berufung, da nach seiner Ansicht der vom LG Frankfurt bei der Begründung der einstweiligen Verfügung angeführte § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG a.F. „nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen erfasse. Demzufolge beziehe sich die Werbung mit dem Testurteil der Zeitschrift auch auf eine Empfehlung.

Die Antragsgegnerin sah ihr Handeln im „Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben und der gesetzgeberischen Neufassung“ und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Diesem Antrag folgte das OLG Frankfurt nicht und hob die einstweilige Verfügung auf. Die Angabe „ÖKO-Test Gesamturteil sehr gut“ in der Werbung der Antragsgegnerin sei irreführend, auch wenn die Empfehlung in diesem Fall nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Zeitschrift abgegeben worden sei. Den Test der Zeitschrift sehen die Richter als eine Empfehlung an, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Institut von ÖKO-Test nicht die Wirksamkeit des Medikaments der Antragsgegnerin geprüft hat. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist das nicht erkenntlich. Er nimmt das Testsiegel auf einem Produkt anders wahr und schließt daraus eine umfangreiche Prüfung, die auch die Wirksamkeit miteinbezieht. Da dies aber nicht der Fall ist, sieht das OLG Frankfurt im vorliegenden Beispiel eine Irreführung der Verbraucher. Tatsächlich habe nur eine begrenzte Überprüfung stattgefunden, was sich auch aus dem Testbericht ersehen lasse. Hier heißt es lapidar, dass die „Wirksamkeit belegt ist“. Allein diese Formulierung drückt nach Auffassung der Richter aus, dass hier lediglich „auf die Zulassung des Arzneimittels Bezug genommen wurde.

OLG Frankfurt - Urteil vom 22.5.2014, Az. 6 U 24/14


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