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Werbung für E-Zigaretten unzulässig?

OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.02.2014, Az. 6 U 244/12


Werbung für E-Zigaretten unzulässig?

Frankfurter Oberlandesgericht stuft Werbung für angeblich „gesundheitlich absolut unbedenkliche“ E-Zigaretten als unzulässig ein. 

Das OLG Frankfurt /M. entschied als Folgeinstanz in einer Streitsache, die bereits das Landgericht Frankfurt/M. (LG Frankfurt, Az. 2-6 O 250/12) beschäftigt hatte. Ein Wettbewerbsverband hatte als Kläger von einem Unternehmen, das so genannte „E-Zigaretten“ („Elektrische Zigaretten“, „Elektronische Zigaretten“ ) vertreibt, das Unterlassen von insgesamt zehn Werbeaussagen verlangt. Bei dem vertriebenen und beworbenen Produkt handelt es sich um ein in der äußeren Form Tabak-Zigaretten ähnelndes, elektrisch beheiztes Gerät, bei dem durch Verdampfung aromatische Dünste freigesetzt werden. Dabei entsteht Aerosol, dass vom E-Raucher eingeatmet wird und als eine Art nikotinfreier, und daher gesünderer, Ersatz für den Tabakrauch gilt. E-Zigaretten-Befürworter vertreten oft die - bisher unbewiesene - Meinung, dass E-Rauchen zur Nikotin-Entwöhnung führt. Die Behauptung, dass E-Zigaretten-Rauchen überhaupt keine gesundheitlichen Risiken birgt, ist weder bewiesen noch widerlegt. 

Das verklagte Unternehmen hatte bei seinem E-Zigaretten-Produkt „A“ eine Reihe von Werbebehauptungen aufgestellt, nach denen es bei beim Genuss von „A“ (Hauptbestandteil Propylenglycol ) unter anderen nicht zur Bildung von krebserregenden beziehungsweise toxischen Stoffe kommt („Sauberer Dampf“), der Genuss von „A“ der Regeneration des Körpers diene, das E-Rauchen die Lungen schone. 

Die Klagepartei behauptete vor der Berufungsinstanz des OLG, dass der in „A“ enthaltenen Wirkstoff Propylenglycol zu Atemwegsreizungen führen könne. Ferner könne das in der „A“-Zigarette enthaltene Glycerin bei trockenen Alkoholikern zu Rückfällen führen. Es sei deshalb unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck zu erwecken, die Zigarette habe in gesundheitlicher Hinsicht ausschließlich gesundheitsfördernde Wirkungen. 

Das beklagte Unternehmen beantragte dagegen die Klage abzuweisen. Dabei bestritt die

beklagte Partei, dass die in der E-Zigarette „A“ enthaltenen Stoffe schädlich und die von der Klagepartei angeführten Fachstudien beweiskräftig seien. Außerdem vertrat die beklagte Partei die Meinung, dass die Werbeaussagen keine gesundheitsbezogenen Aussagen mache. 

Anders als die Vorinstanz, die die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG als Berufungsinstanz dem Kläger zumindest zum Teil Recht. Bei seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht zunächst, dass es zwischen den Parteien unstrittig sei, dass die E-Zigarette wesentlich unschädlicher sei als eine Tabakzigarette. Allerdings sei es wegen der noch ungesicherten Daten-Basis wissenschaftlich nicht erwiesen, welche Langzeitwirkungen die in der E-Zigarette beinhaltenden Stoffe haben könnten. Für Propylenglycol habe sich in der wissenschaftlichen Fachwelt offensichtlich die Meinung erhärtet, dass es zumindest die Atemwege reizen und das Risiko, an Asthma zu erkranken, beim E-Raucher erhöhen könne. 

Daher sei es zwar zulässig, wenn das beklagte Unternehmen bei seinen Werbeaussagen die gesundheitlichen Vorteile der E-Zigarette im Vergleich zur Tabak-Zigarette herausstelle, allerdings dürfe das nicht dazu führen, den Eindruck zu suggerieren, das die „A“ als absolut risikolos für die Gesundheit der Konsumenten zu betrachten sei. Dementsprechend wurden sechs der strittigen Werbeaussagen wegen Irreführung als unzulässig eingestuft und sind zu unterlassen. Die übrigen vier Werbeaussagen dagegen sind zulässig. 

OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.02.2014, Az. 6 U 244/12


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