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Werbung für Atomkraftwerke

Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen


Werbung für Atomkraftwerke

Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass ein Kernkraftwerk nicht mit einer Werbeanzeige annoncieren darf, die eine Windkraftanlage in einer natürlichen Umgebung zeigt. In dem konkreten Rechtsstreit wurde die Werbeanzeige und dem mit dem Spruch "Klimaschützer unter sich" beschriftet. Nach Ansicht der Berliner Richter bestehe jedoch keine Beziehung zwischen einem Atomkraftwerk und einer Windkraftanlage. Insofern sei die Werbeanzeige irreführend. Die Bildanzeige, die sich der Darstellung von Windkraftanlagen bedient hat, täusche die Öffentlichkeit. Zudem würden die Wertschätzung sowie die Eigenschaft regenerativer Energiequellen unterlaufen. Vor allem die Werbung, die durch Umweltschutzbegriffe näher erläutert wird, muss anhand strenger Maßstäbe zu überprüfen sein. Die Prüfung ist daher ähnlich wie bei Nahrungsmitteln oder der Medizin.

In dem Rechtsstreit hatte die Antragstellerin, eine Herstellerin von Windkraftanlagen, eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen beantragt. Die Antragsgegnerinnen hatten für die Nutzung von Atomenergie mit einem Bild geworben, auf dem mehrere Windkraftanlagen abgebildet waren. Im Ergebnis gaben die Berliner Richter dem Ersuch der Antragstellerin statt. Insbesondere leitet sich der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Abs. 1 UWG ab. Der Unterlassungsanspruch ist schon deswegen begründet, weil die Werbemaßnahme für den Verbraucher irreführend ist. Im Kern wird über die charakteristischen Merkmale von Atomenergie getäuscht, da eine an sich nicht existierende Verbindung zu einer regenerativen Energiequelle hergestellt wird. Da Windkraftanlagen in der Öffentlichkeit geschätzt werden, haben die Antragsgegnerinnen die positiven Eigenschaften für eigene Zwecke ausgenutzt.

Die von der Antragstellerin beanstandete Werbemaßnahme ist unlauter, weil sie eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG zweifellos vor.

Ebenso handelt es sich bei der Werbung um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG. Daran scheitert es auch nicht, dass von den Antragsgegnerinnen kein konkretes Produkt umworben wurde. Ziel der Antragsgegnerinnen war es letztendlich, die Akzeptanz der Atomkraft innerhalb der Bevölkerung zu stärken. Ferner sollten durch die Werbemaßnahme alle erwachsenen Bürger von dem Angebot angesprochen werden. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Antragsgegnerinnen die Werbung sowohl in Zeitschriften als auch im Internet veröffentlicht haben.

Nach Ansicht der Berliner Richter sei die Werbemaßnahme auch irreführend, weil durch die Präsentation der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, dass Kernkraftwerke und Windkraftanlagen in einem engen Zusammenhang zueinanderstehen würden. Ebenso werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass Atomkraft ideale Umwelteigenschaften hat. Dies ist allerdings schon objektiv unzutreffend.

Bei der Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzusetzen, da die Umwelt allgemein als wertvolles und schutzbedürftiges Gut erachtet wird. In den letzten Jahren hat sich demzufolge ein verstärktes Umweltbewusstsein bei den Verbrauchern eingestellt. Daher werde, so die Berliner Richter, durch die Werbemaßnahme in einen emotionalen Bereich der Verbraucher eingegriffen. Immerhin bestehe die allgemeine Sorge um die persönliche Gesundheit. Außerdem hätten viele Verbraucher ein Verantwortungsgefühl für die nachfolgenden Generationen entwickelt.

Die Antragstellerin hat substantiiert dargelegt, dass durch die Werbeanzeige, die ein idyllisches Motiv zeigt, beim Verbraucher der Eindruck hinterlassen werde, dass die Windkraftindustrie mit der Atomindustrie kooperiere. Diese Nähe bestehe jedoch ausdrücklich nicht. Vielmehr sei die Windkraftindustrie eine umweltschonende Alternative zur Atomindustrie. Dieser Argumentation wurde vom LG Berlin stattgegeben. Tatsächlich haben sowohl die Hersteller als auch die Betreiber von Windkraftanlagen einen anderen wirtschaftlichen und auch ökologischen Ansatz als die Betreiber und Hersteller von Atomkraftanlagen. Aufgrund der ökologischen und weltanschaulichen Unterschiede ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine derartige Kooperation jemals zu Stande kommen wird. Daher ist die Nähe, die durch die Werbung vermittelt wird nicht nur unrealistisch, sondern schlichtweg unwahr. Durch die Beschriftung „Klimaschützer unter sich“ wird dieser Eindruck zunehmend und nicht hinnehmbar gefördert. Dadurch werden die Interessen der Antragstellerin mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gerechtfertigt ist.

LG Berlin, Urteil vom 05.05.2011, Az. 91 O 35/11


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