• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung für alkoholfreies Bier als „vitalisierend“ ist nicht wettbewerbswidrig.

LG Arnsberg, 8 O 99/13


Werbung für alkoholfreies Bier als „vitalisierend“ ist nicht wettbewerbswidrig.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wies die Unterlassungsklage eines Münchener Wirtschaft-Schutzvereins gegen eine bekannte Brauerei mit Sitz im nordrhein-westfälischen Warstein am 19.12.2013 durch Urteil als unbegründet ab. Der Kläger hatte von der Brauerei verlangt, in Hinblick auf eine Werbekampagne für alkoholfreies Bier die verwendete Aussage „vitalisierend“ zu unterlassen. Dabei stellte der Kläger auf die Verwendung der kritisierten Angabe auf den Rückenetiketten der Flaschen sowie auf den Sechser-Gebinden des Brauerei-Produkts „X Alkoholfrei“ ab. 

Sein Unterlassungsbegehren begründete der Kläger mit dem Argument, dass die Bezeichnung „vitalisierend“ gegen die als „Health-Claims-Verordnung“ (HCVO) bekannte EU-Verordnung Nr. 1924/2006 verstoße. In der HCVO ist unter anderem die Zulässigkeit von auf Nährwert und Gesundheit bezogenen Angaben zu Lebensmitteln geregelt. Die Klägerin sah in der Produktbeschreibung als „vitalisierend“ eine unzulässige, weil gesundheitsbezogene, Angabe. Dadurch habe die Brauerei eine Bezeichnung verwendet, die geeignet sei, den Verbraucher über gesundheitliche Wirkungen des alkoholfreien Biers zu täuschen. 

Die beklagte Brauerei hielt dagegen, dass es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe handele, sondern lediglich um ein in der Werbesprache übliches Wortspiel in Bezug auf einen Prominenten. Die Bezeichnung „vitalisierend“ sei nämlich klar im Zusammenhang mit dem Vornamen des ukrainischen Boxers und Politikers Vitali Klitschko, der als Werbeträger gewonnen werden konnte und auf den Flaschen abgebildet worden sei, verbunden. Ferner ergänzte die Beklagte ihre Gegenrede durch die Einrede der Verjährung. Die Werbekampagne liefe seit März 2011 und sei auch dem Kläger seitdem bekannt. 

Das LG Arnsberg konnte in der Angabe „vitalisierend“ keine gesundheitsbezogene Angabe erkennen. Das in Art. 1 II HVCO festgelegte Tatbestandsmerkmal „gesundheitsbezogen" beziehe sich nach Auslegung des LG Arnsberg in Übereinstimmung mit aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf Hinweise auf allgemeines Wohlbefinden. Dazu gehören Begriffe wie „anregend“, „belebend“, „erquickend“, „erfrischend“, aufmunternd“ und eben auch „vitalisierend“. 

„Vitalisierend“ impliziere nach Ansicht der Arnsberger Richter aber nicht die Behauptung einer durch den Genuss des beworbenen Produkts verursachten Verbesserung von Gesundheitszuständen. 

Außerdem sei klar erkennbar, dass sich in diesem Fall der Begriff „vitalisierend“ als Wortspiel auf den Werbeträger Vitali Klitschko beziehe. 

LG Arnsberg, Urteil v. 19.12.2013, Az. 8 O 99/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland