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Werbung eines Reiseveranstalters mit bestehender rechtlicher Verpflichtung (Sicherungsschein)


Gemäß der Nr. 10 des Anhangs zum § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Werbung untersagt, in der dem Verbraucher gesetzlich zustehende Rechte als besondere Eigenschaften des jeweiligen Angebots angepriesen werden. 

Von dem Verbot sei jedoch eine Werbung ausgenommen, in der auf diese Rechte nur hingewiesen wird. Dies muss außerhalb der Werbung klargestellt werden. 

Das Oberlandesgericht in Köln hielt es etwa für zulässig, wenn ein Reiseunternehmer auf seiner Website auf einen so genannten Sicherungsschein hinweist und dies mit der Bemerkung verbindet, der Kunde gehe kein Risiko ein. Unproblematisch sei ein solcher Hinweis, wenn er in einer Reihe sonstiger Leistungen genannt werde.

 

Beschluss des OLG Köln vom 01.02.2013

6 W 21/13

WRP 2013, 662


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