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Werbeflyer mit Bestellkarte muss vollständige Widerrufsbelehrung beinhalten

LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15


Werbeflyer mit Bestellkarte muss vollständige Widerrufsbelehrung beinhalten

Das Landgericht (LG) in Wuppertal hatte mit seinem Urteil vom 21.07.2015 unter dem Az. 11 O 40/15 über den Fall eines Werbeprospekts zu entscheiden. In diesem Prospekt befanden sich eine Antwort- und eine Bestellkarte. Diese waren ohne die erforderliche Widerrufsbelehrung und auch ohne ein Muster-Widerrufsformular geblieben. Das Landgericht Wuppertal entschied: So geht es nicht.
Stattgegeben hat es damit einer Klage der Wettbewerbszentrale, die damit eine Musterklage zur Umsetzung der VRRL (Verbraucherrechtelinie) auf den Weg bringen wollte.
Die Wettbewerbszentrale ist der Ansicht, dass diese Klage wichtige Fragen für die Wirtschaft klärt. Es geht immerhin um Rechtssicherheit bezüglich der VRRL. Nunmehr hat die Wettbewerbszentrale ihr Ziel erreicht und hat verkündet, dass in der Printwerbung ein Widerrufsformular erforderlich ist.

In dem streitigen Fall wurde seitens der Beklagten ein mehrseitiger Werbeprospekt mit einer beiliegenden Antwort- und Bestellkarte veröffentlicht. Der Prospekt lag Zeitungen und Zeitschriften bei. Auf der Bestellkarte wurde nur auf die Existenz des Widerrufsrechts verwiesen. Jedoch fehlten dem Prospekt Informationen über Bedingungen und Fristen sowie das genaue Vorgehen für die Ausübung dieses Widerrufsrechts. Außerdem fehlten auch Namen, Adressen und Telefonnummer der Person, der gegenüber dieser etwaige Widerruf hätte erklärt werden sollen. Des Weiteren fehlte es auch an einem Muster eines Widerrufsformulars. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Werbeprospekt um ein Fernkommunikationsmittel mit einem sehr beschränkten Raum. Daher greife die Ausnahme der Regelung des § 246a § 3 EGBGB. Hiernach müsse der Unternehmer Informationen der streitigen Art nur in einem sehr beschränktem Umfang erteilen.

Das Landgericht (LG) Wuppertal hat dazu ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck der Norm des Artikels 246a § 3 EGBGB gebe es kein Privileg für Printmedien.
Einem Flyer als Kommunikationsmittel sei der Raum nicht immanent und das sei deshalb notgedrungen hinzunehmen. Ansonsten müsse man das Medium als Mittel zur Werbung verbieten. Der eingeschränkte Raum eines Flyers als Werbendes Material basiere auf freiwilliger Gestaltung eines Unternehmers. Würde man den freiwillig in Kauf genommenen Platzmangel mit Werbeträgern gleichsetzen, bei denen dieser Platzmangel aus technischen Gründen erfolgt, könne sich der Unternehmer dadurch den Aufklärungspflichten entziehen, indem er eine andere Größe für die Printbeilage wähle.

Bei den streitigen Verfahren handele es sich um ein Musterverfahren zu der VRRL. Die Wettbewerbszentrale führt derzeit mehrere solcher Verfahren zur Klärung wichtiger Fragen. Durch diese Klärung soll Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen werden, die Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen betreiben müssen.
Denn mit Umsetzung der Richtlinie seien für Unternehmen viele klärungsbedürftige Fragen entstanden.
Zur Zeit führt die Wettbewerbszentrale noch zwei weitere Klagen - und zwar vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 1 O 21/15) sowie dem Landgericht Hamburg (Az. 312 O 21/15). Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit eine Service-Nummer (01805-er Nummer) als Kundendienstservicenummer im Rahmen eines vertraglichen Verhältnisses genannt werden darf.

LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15


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