Werbebehauptungen mit Gesundheitsbezug
Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 unter dem Az. 29 U 2609/15 entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung nicht nur bei gesundheitlichen Zielen vorliegt, sondern auch dann, wenn das Ziel der Behandlung ästhetischer Natur ist, wenn mit dieser Behandlung in den Körper eingegriffen werde.
Im streitigen Fall ging es um eine Methode, die Fettpolster reduzieren sollte.
Zwar sollte hier ein ästhetisches Ziel verfolgt werden, doch da in den Körper eingegriffen werden sollte, sei auch ein Gesundheitsbezug gegeben. Die Werbung wurde als irreführend eingestuft, weil die Wirksamkeit der Methode nicht ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen sei.
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen und macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte wirbt auf seiner Homepage für eine Behandlung mit dem so genannten K.-Verfahren. Hierbei sollen Fettpolster durch Kälteeinwirkung reduziert werden. Die Methode soll am Bauch, an den Beinen und an der Hüfte einsetzbar sein und soll dort die Fettzellen zerstören. Die zerstörten Fettzellen sollen durch den Organismus abgebaut werden, neue Fettzellen würden nicht mehr entstehen, wodurch eine dauerhafte Fettentfernung erreicht werden soll.
Der Kläger mahnte den Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich einiger Werbeaussagen. Nur hinsichtlich eines Teils dieser Aussagen gab der Beklagte die Unterlassungserklärung auch ab. Nach Ansicht des Klägers seien die Wirkungen der K.-Behandlung nicht wissenschaftlich erwiesen. Die vom Beklagten vorgelegte Studie sei keine randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudie. Eine solche sei jedoch für gesundheitsbezogene Werbung notwendig. Die Studie belege auch nicht die Wirksamkeit der Methode.
Der Beklagte trug vor, die Werbeaussagen seien durch die Studie hinreichend abgesichert. Es gehe auch nur um ein kosmetisches Verfahren. Für solche seien nach einem BGH-Urteil für „Alpecin“ keine Vorlage einer randomisierten und placebokontrollierten Doppelblindstudie erforderlich.
Das Landgericht gab der Klage mit seinem Urteil vom 29.06.15 statt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vom OLG München als nicht begründet angesehen wird. Es stünden dem Kläger die Unterlassungsansprüche zu, denn die streitigen Werbeaussagen seien irreführend. Es handele sich dabei um eine gesundheitsbezogene Werbung. Zwar diene die Behandlung vor allem ästhetischen Zwecken, diese sollen jedoch durch eine Eliminierung des Fettgewebes und dessen nachhaltige Zerstörung erfolgen. Somit handele es sich um einen körperlichen Eingriff.
Gesundheitsbezogen sei eine Werbung nicht nur dann, wenn das Ziel der Behandlung der Gesundheit dienen soll, sondern auch dann, wenn ein ästhetisches Ziel im Vordergrund steht, welches durch Maßnahmen erlangt werden soll, mit denen in die körperliche Integrität eingegriffen werde. Hierdurch sei ein Gesundheitsbezug gegeben. Die Anforderungen an Richtigkeit und an Eindeutigkeit der Werbeaussagen rechtfertigten sich aus dem Schutzinteresse der Bevölkerung. Dieses sei auch bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken berührt, wenn deren Durchführung Gesundheitsbezug aufweise.
Doch auch abgesehen davon sei die angegriffene Werbeaussage unzulässig. Denn auch bei nicht-gesundheitsbezogener Werbung habe jemand, der sich auf eine umstrittene Behauptung stütze, ohne zu erwähnen, dass es Gegenansichten gebe, die Verantwortung für seine Angaben übernommen und müsse sie im Streitfall auch beweisen können.
Der Kläger habe im streitigen Fall durch die Vorlage veröffentlichter Artikel die Umstrittenheit der Methode nachgewiesen. In den Artikeln werde auch auf die Nebenwirkungen der Behandlungen hingewiesen. Die vom Beklagten vorgelegte Studie sei nicht geeignet, den Behandlungserfolg zu beweisen und sie beschäftige sich auch gar nicht mit den Nebenwirkungen. Die Studie spreche nur von Ergebnissen im geringen Zentimeterbereich. Die Wirksamkeit der so genannten Lipokryolyse wurde in der Studie als Arbeitshypothese unterstellt. Das Ziel war lediglich die Analyse der Wirksamkeit und Bestimmung der methodologischen Grundlage für die Erstellung zukünftiger therapeutischer Standardprotokolle.
Die Wirksamkeit sei jedenfalls nicht damit bewiesen.
OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15