• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbeangabe „Gesund“ für einen Tee

KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14


Werbeangabe „Gesund“ für einen Tee

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.11.2015 unter dem Az. 5 U 96/14 entschieden, dass ein Teehersteller nicht auf seine Packungen schreiben darf, der Tee sei gesund. Es handele sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angebe und diese sei nach der so genannten Health-Claims-Verordnung (HCVO) wettbewerbswidrig.

Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen.

Streitig war zwischen den Parteien die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der Werbung der Beklagten für ihren Rotbuschtee, den sie mit der Angabe „GESUND“ versehen hat.
Der Kläger ist ein Verein, der sich die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat. Unterstützt wird er von Mitgliedern aus Handel, Handwerk und der Industrie.
Die Beklagte hat auf der Verkaufsplattform eBay einen Rotbuschtee angeboten, den sie mit der Überschrift „1 kg ROOIBUSH neu ROTBUSCHTEE rot ROOIBOSTEE Rotbusch MASSAI-TEE Vitamine GESUND“ anpries.
Nachdem die Beklagte vom Kläger abgemahnt wurde, hat die Beklagte den Begriff "gesund" aus der Angebotsüberschrift entfernt. Eine Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab.
Nach Ansicht des Klägers ist die Bewerbung des Rotbuschtees mit dem Wort “GESUND” ein Verstoß gegen § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit Artikel 10 der HCVO (Verordnung der EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel). Das Wort “GESUND” verstehe der Verbraucher so, dass eine Beziehung zwischen dem Tee und der Gesundheit bestehe. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten eine entsprechende Werbung zu verbieten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, da es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie habe nämlich den Widerspruch zurückgenommen, den sie gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Es bestehe ferner keine Wiederholungsgefahr, weil sie das streitige Wort aus ihrer Überschrift entfernt hatte. Es liege auch kein Verstoß gegen die HCVO vor. Auch das LG Hamburg habe das Wort „GESUND” als unbedenklich eingestuft.
Doch das LG Berlin hatte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei in einem Eilverfahren gegeben. In einem solchen müssten die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis nicht sehr hoch liegen. Bei der Werbung handele es sich sehr wohl um eine gesundheitsbezogene Angabe. Ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Doch sie hat damit auch vor dem KG Berlin keinen Erfolg. Das Landgericht habe zu Recht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. „GESUND“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei jede Angabe, mit der auch nur mittelbar ausgedrückt werde, es würde ein Zusammenhang zwischen einer Art Lebensmittel oder einem Bestandteile davon und der Gesundheit bestehen.
Die Begriffe "Vitamine" und "GESUND“ suggerieren, dass ein Genuss des Tees das „gesundheitliche“ Befinden verbessern soll.

KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland