• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbe-E-Mails unzulässig bei singleoptin

Werbe-E-Mails künftig unzulässig beim singleoptin-Verfahren


optin optout

Ungewollte Werbe-E-Mails sind zumeist nervig. Wahrscheinlich hat jeder Internetnutzer in seinem Postfach eine E-Mail mit Werbung bekommen. Und man hat bereits oft genug in der Presse gelesen oder von Dritten gehört, dass man solche E-Mails nicht hinnehmen muss, wenn man nicht deren Versendung zugestimmt hat. Aber was passiert, wenn der Versender der E-Mails behauptet, man habe sich auf dessen Seite registriert und dem Empfang von Werbe-E-Mails zugestimmt? 

In dem Fall, der dem Landgerichts Essen zur Entscheidung vorlag, hatte ein Rechtsanwalt, der spätere Kläger, von der späteren Beklagten Werbe-Emails an seine geschäftliche E-Mail-Adresse zugesendet bekommen. Der Beklagte hatte behauptet, dass sich der Kläger auf der Homepage des Beklagten als Empfänger von Werbe-E-Mails registriert hätte. Der Beklagte nutzt das sogenannte singleoptin-Verfahren. Bei diesem Verfahren trägt man sich in die Abonnentenliste des Versenders dadurch ein, dass man einfach seine E-Mail-Adresse auf der Homepage des Versenders eingibt. Dadurch, behauptet der Beklagte, hätte er davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails einverstanden war. Der Kläger bestreitet jedoch, sich jemals auf der Homepage des Beklagten in eine solche Liste eingetragen zu haben. 

Der Kläger, der selbst als Rechtsanwalt tätig ist, forderte die Beklagte schriftlich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem sendete er der Beklagten eine Abmahnung zu und verlangte Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 338,50 EUR. Zusätzlich verlangte er Auskunft darüber, welche Daten der Beklagte über ihn gespeichert habe. Die Beklagte verweigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Abmahnkosten zu zahlen. 

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Werbe-E-Mails nicht an den Kläger senden durfte. Es sei nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Kläger der Versendung der E-Mails an seine geschäftliche E-Mail-Adresse zugestimmt habe. Das Gericht misst dem Umstand, dass die E-Mail-Adresse des Klägers nachweislich auf der Homepage des Beklagten registriert wurde, keine Bedeutung zu. Die Beklagte hätte nur dann die Einwilligung nachweisen können, wenn sie sich des doubleoptin- oder eines ähnlichen anderen Verfahrens bedient hätte. Beim doubleoptin-Verfahren trägt man seine E-Mail-Adresse zunächst auf der Homepage des Versenders ein und bekommt im zweiten Schritt in irgendeiner Form – zumeist in Form einer E-Mail – einen Aktivierungslink per E-Mail mitgeteilt, den man zur Bestätigung anklickt. Nur in diesen Fällen sei nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass die E-Mail-Adresse eines Dritten missbraucht werde. Bei dem singleoptin-Verfahren ist es nicht ausgeschlossen, dass jemand die E-Mail-Adresse eines Dritten einträgt. Die Angabe von E-Mail-Adressen zur Teilnahme von Gewinnspielen ist durchaus häufig. Meistens willigt man in diesen Fällen auch darin ein, Werbe-E-Mails zugesendet zu bekommen. 

In Zukunft wird es also für Unternehmen etwas aufwendiger werden, die Einwilligung von Internetnutzern einzuholen, um Ihnen Werbe-E-Mails zu senden. 

Das Gericht ist der Überzeugung, dass dieser Wettbewerbsverstoss der Beklagten relativ einfach zu entdecken gewesen sei. Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt seien. Außerdem steht dem Kläger kein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Daten zu, die die Beklagte über ihn gespeichert hat. 

LG Essen, Urteil vom 20. April 2009, Az. 4 O 368/08


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland