• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wer mithört, darf auch aussagen..

Telefon auf laut gestellt: Zuhörer darf als Zeuge vernommen werden


Wer mithört, darf auch aussagen..

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 08.01.2014 unter dem Aktenzeichen 5 U 849/13 entschieden, dass ein Telefongespräch als Beweis zugelassen werden kann, wenn dem Gesprächspartner angekündigt worden ist, dass das Gespräch auf "laut" gestellt wird. Dies impliziere die Anwesenheit einer dritten Person und sei als Beweismittel zugelassen, wenn der Gesprächspartner nicht widerspricht. Das kommentarlose Hinnehmen sei als Zustimmung zu werten.

Das Landgericht hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zu klären, welchen Kenntnisstand der Beklagte hatte. Hierzu hat es den Zeugen S. angehört, welcher bei einem Telefongespräch anwesend gewesen sei, welches der Kläger mit dem Beklagten am 05. Juli 2012 geführt habe. Das LG hatte dessen Aussage als für den Prozess unverwertbar angesehen, da der Kläger es dem Beklagten verheimlicht habe, dass ein Zeuge beim Telefonat der Parteien im Raum gewesen sei. 

Das OLG sieht die Sache anders als das Landgericht. Diesem zufolge haben die Aussagen des Zeugen S. keinem Beweisverwertungsverbot unterlegen. Dabei geht es um ein am 05. Juli 2012 geführtes Telefonat zwischen den Parteien. Obwohl es sich bei diesem Telefonat um ein geschäftliches Gespräch gehandelt haben soll, habe es dennoch vertraulichen Charakter gehabt. Insofern sei dem LG darin zu folgen, dass grundsätzlich es Dritten nicht gestattet gewesen sei, den Inhalt des Gesprächs mitzuhören und im Anschluss daran weiterzugeben.

Hierbei verweist das Gericht auf einen Kommentar zur Zivilprozessordnung (ZPO), nämlich Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 284 Randnummer 105. Wenn der Inhalt trotzdem im Rahmen einer Zeugenaussage wiedergegeben werde, so müsse er zum Schutz des betroffenen Persönlichkeitsrechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) im Prozess außer Betracht bleiben. 

Anders sei es jedoch, wenn das Telefonat mit der Zustimmung der Betroffenen und nicht heimlich mitgehört werde. Das Landgericht habe es verkannt, dass von dieser Lage im vorliegenden Fall ausgegangen werden müsse.

Im angefochtenen Urteil des LG stehe, das Mithören des Zeugen S. sei dem Beklagten nicht bewusst gewesen, denn man habe es ihm nicht mitgeteilt.

Richtig sei daran, dass dem Beklagten durch den Kläger nicht ausdrücklich erklärt worden sei, dass der Zeuge S. sich bei ihm befinde und die Unterredung mitverfolge. Jedoch habe der Zeuge S. bekundet, der Kläger habe dem Beklagten am Beginn des Gesprächs gesagt, dass er das Telefon auf "laut" stellen werde. Ein solcher Hinweis impliziere ohne Weiteres, dass eine dritte Person anwesend sei und diese dadurch Gelegenheit zum Mithören erhalte. Hierzu verweist das Gericht auf einen Kommentar (Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, Übersicht § 371 Randnummer 14). Wenn der Beklagte einwendet, der Kläger habe nur mitteilen wollen, dass es zu einer Verschlechterung der Gesprächsqualität kommen werde, gehe dies an dem Aussagegehalt vorbei. Da der Beklagte die Mitteilung ohne Kommentar zur Kenntnis nahm, habe er seine Zustimmung erteilt.

Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen 5 U 849/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland