• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wenn Produkt versprochene Wirkung nicht besitzt...

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15


Wenn Produkt versprochene Wirkung nicht besitzt...

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 06.08.2015 unter dem Az. I-2 U 11/15 entschieden, dass die Bewerbung einer Ware unter Angabe einer bestimmten Wirkung irreführend ist, wenn sie die behauptete Wirkung nicht besitzt. Jede ernstzunehmende Quelle kann zum Beweis der Wirkung ausreichend rein. Sie muss sich aber genau auf die in dem konkreten Produkt verwendete Wirkstoffkombination beziehen. Nicht zulässig ist es, sich einzelne Wirkstoffe herauszugreifen und die Wirkung der Stoffe zu bewerben.

Damit hat das OLG die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen und des lauteren Wettbewerbs. Unter den Mitgliedern befinden sich viele im Heilbereich Tätige.
Im vorliegenden Fall begehrt er Unterlassung von Werbeaussagen, die er für wettbewerbswidrig hält. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung von Anwaltskosten.

Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel, für die sie im Fernsehen via Teleshopping Werbung macht. In einer Dauerwerbesendung „N.V. – natürlich gut“ bewarb sie das Erzeugnis „N.V. H.-C.D.“ mit bestimmten Aussagen. Unter anderem hieß es in der Werbung, das Produkt würde die Haut jünger aussehen lassen und Falten vermindern.

Der Kläger hält die Aussagen für unzulässig, da sie gesundheitsbezogene Angaben enthielten, mit denen man nicht werben dürfe, da sie in der so genannten Health-Claim-Verordnung (HCVO) nicht aufgeführt seien und es auch nicht wissenschaftlich bewiesen sei, dass das Produkt die beschriebene Wirkung nach sich ziehe. In jedem Fall sei die Werbung irreführend, weil eine Deckung des vermeintlichen Eiweißbedarfs durch das Produkt suggeriert werde und dies nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche.
Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zur Unterlassung der Werbung zu verurteilen, das enthaltene Collagen könne zu einem glatten Hautbild führen, die Hyaluronsäure binde Feuchtigkeit und das Elastin verleihe Elastizität. All diese Bestandteile sollen die Haut um 15 Jahre verjüngen - ein Effekt, der sonst nur chirurgisch erreicht werde.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe es an der wissenschaftlichen Grundlage fehlen lassen, denn die Werbeaussagen seien wissenschaftlich belegt.
Das Landgericht gab der Klage statt. Es handele sich bei der Werbung um unzulässige Angaben mit Gesundheitsbezug. Das Wegpolstern der Falten in der Haut sei als eine Beeinflussung der Körperfunktion gemeint und auch so zu verstehen. Einen wissenschaftlichen Nachweis habe die Beklagte dazu nicht vorgelegt. Die Aussagen würden sich auf die einzelnen Wirkstoffe beziehen und nicht auf die Kombination der Wirkstoffe insgesamt. Der durchschnittliche Verbraucher werde durch die Aussagen in die Irre geführt, weil er glaubt, das Produkt habe die versprochenen Wirkungen, nämlich Straffung und Reduzierung von Falten, auf die Haut. Diese Wirkung sei aber nicht bewiesen, den Nachweis sei die Beklagte nämlich schuldig geblieben.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Denn das OLG ist der Ansicht, das LG habe zu Recht die Werbeaussagen als unzulässig beurteilt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland