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Wenn ein Anwalt den Kollegen einen Betrüger nennt...

...rechtfertigt dies eine “missbilligende Belehrung” der zuständigen Rechtsanwaltskammer


Wenn ein Anwalt den Kollegen einen Betrüger nennt...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 01.12.2014 unter dem Az. AnwZ (Brfg) 29/14 entschieden, dass ein Rechtsanwalt gegen das Sachlichkeitsgebot seines Berufsstandes nach § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstößt, wenn er gegenüber einer Kollegin einen falschen Vorwurf des Betrugs erhebt, indem er ihr mit einer Anzeige droht und sie als “Betrügerin” bezeichnet.

Damit wies der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes den Antrag des Klägers auf Berufungszulassung hinsichtlich des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom Land Sachsen-Anhalt zurück und übertrug dem Kläger die Kosten.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt. Die Sozietät, zu der er gehört, hatte in einem Rechtsstreit um eine Räumungsklage drei Mandanten vertreten. Der Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem sich die dortige Klägerin zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten von zwei Mandanten verpflichtete.

Gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung, der der Kläger widersprach. Nachdem die Bevollmächtigte der Beklagten an der Aufrechnung festzuhalten erklärte, schrieb der Kläger eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt.

Zitat: "Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, tun Sie sich doch bitte einen Gefallen und überspannen den Bogen nicht. Ihre Ausführungen im Fernkopieschreiben von soeben, 17.31 Uhr, verstehen wir als Betrugsversuch und werden Sie, sofern Sie nicht umgehend davon Abstand nehmen, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Sie sollten schnell handeln, weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!! Mit freundlichen Grüßen …"

Daraufhin sprach die beklagte Rechtsanwaltskammer eine missbilligende Belehrung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit aus. Gegen diese Verfügung wandte sich der Kläger ohne Erfolg und beantragt die Zulassung der Berufung gegen das entsprechende Urteil.
Auch der Antrag bleibt ohne Erfolg. Denn der BGH ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil richtig sei.

Die beschuldigte Rechtsanwältin habe noch nicht einmal einen Betrugsversuch (§ 263 StGB) gegen die Mandanten des Klägers vorgenommen. Sie habe vor allem keine Täuschung über Tatsachen begangen, sondern eine Auslegung des Vergleichs vorgenommen, die sich sogar als zutreffend erwies, denn die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss sei für nicht zulässig erklärt worden. Die Mandanten des klagenden Rechtsanwalts seien zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verurteilt worden.

Zwar sei das Bemühen des Klägers, eine günstigere Position für seine Mandanten zu erzielen, an sich nicht zu beanstanden. Es sei der Kläger dazu sogar verpflichtet. Den falschen Vorwurf des Betruges auszusprechen und mit einer Strafanzeige zu drohen, gehe indessen weit über das Ziel hinaus. Der Kläger habe die gegnerische Anwältin, die ihrerseits ihre Mandanten bestmöglich vertreten müsse, persönlich angegriffen sowie anlasslos beleidigt, während die Gegenseite das Anliegen ihres Mandanten höflich und sachlich vorgetragen und erläutert habe.

Ein derartiger Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sei weder durch unzureichende Tatsachenkenntnisse noch falsche Rechtsansichten zu rechtfertigen. Die Fehlvorstellungen, denen der Kläger unterlegen zu sein behauptet, seien auch nicht plausibel. Gerade, wenn der Kläger nicht auf dem neuesten Informationsstand in der Sache war, hätte er Anlass zu mehr Zurückhaltung gehabt.

BGH, Beschluss vom 01.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 29/14


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