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Wenn der Sachverständige dem Anwalt den Vogel zeigt....

... war es das mit der Vergütung des Sachverständigen - OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 8 W 388/13


Wenn der Sachverständige dem Anwalt den Vogel zeigt....

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 30.07.2014 unter dem Az. 8 W 388/13 entschieden, dass ein Gutachter als befangen gilt, wenn er einem Anwalt einen Vogel (oder sonstige kränkende Gesten) zeigt.

Damit lehnte das OLG die Beschwerde der Gutachterin gegen den Beschluss der Vorinstanz (17. Kammer des LG Stuttgart vom 05.11.13 unter dem Az. 17 O 65/13) ab.
Das Verfahren führt nicht zu einer Belastung der betroffenen Personen mit Gerichtskosten. Auslagen wurden nicht erstattet.
Das LG Stuttgart hatte zuvor entschieden, dass dem Antrag des Klägers auf Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben wird.
Dieser Antrag sei begründet und müsse dazu führen, dass der Gutachterin keine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zuteil werde. Bereits bezahlte Beträge seien zurückzuerstatten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gutachterin mit einer Beschwerde vom 19.11.13. Das LG half dieser nicht ab und legte die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vor. Das OLG beurteilt die Beschwerde als statthaft gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig. Doch in der Sache habe sie keinen Erfolg.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass gemäß § 8 a JVEG (neue Fassung) ein Sachverständiger eine Vergütung nur insoweit erhalte, als seine Arbeit in vorgesehener Weise verwertbar ist. Wenn er jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig Gründe gegeben hat, die zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen, könne seine Arbeit nicht verwertet werden. Nur dann sei die Arbeit verwertbar, wenn das Gericht sie berücksichtige (§ 8 a JVEG neue Fassung). Diese Neuregelung sei in diesem Fall noch nicht anwendbar (§ 24 JVEG), weil der Auftrag an die Gutachterin vor dem 01.08.13 erteilt worden sei. Davor habe zwar keine gesetzliche Regelung bestanden, nach einschlägiger Rechtsprechung jedoch führe die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen und die Unbrauchbarkeit des Gutachtens als Folge zum Verlust der Entschädigung, wenn seitens des Sachverständigen entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (OLG Stuttgart, OLG Karlsruhe, OLG Rostock, Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 413 ZPO, Rz 7).

Als grob fahrlässig sei das Handeln dann zu qualifizieren, wenn eine erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt worden sei, wenn schon einfachste Überlegungen und das Naheliegendste nicht beachtet werde (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 277 BGB, Rz 5).
In dem vorliegenden Fall sei eine grobe Fahrlässigkeit durch die Gutachterin zu bejahen. Das OLG bezieht sich auf die Ausführungen des LG, denen zufolge die Sachverständige als Reaktion auf die Ausführungen des klägerischen Anwalts diesem einen Vogel gezeigt habe, indem sie sich mit dem Finger an den Kopf getippt habe. Durch diese Kränkung habe sie einer Partei pflichtwidrig einen Anlass gegeben, an der Unbefangenheit zu zweifeln. Zu Recht habe das LG die entsprechende Geste als schweres Außerachtlassen der zu fordernden Sorgfalt angesehen. Einem gerichtlichen Gutachter müsse es einleuchten, dass hier die Grenzen des Hinnehmbaren überschritten seien.
Auch der Beschwerdevortrag der Gutachterin rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Gutachterin könne sich nicht auf einen Reflex berufen. Auch als Reflex sei die Geste nicht hinnehmbar.
Auch im Übrigen verweist das Gericht auf die Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des LG Stuttgart vom 26.11.13.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 JVEG.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 8 W 388/13


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