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Weiterveräußerung von frei zugänglichen Online-Gutscheincodes


Um für seine Internetseite zu werben, entwickelte ein Onlinedienstleister für Fotobuchprodukte ein Gutscheinangebot, bei dem er die herunterladbaren Gutscheine über mehrere Partnerseiten zur Verfügung stellte. Der Nutzer einer dieser Partnerseiten erwarb diverse Gutscheine, die er auf dem Onlinemarktplatz eBay wieder veräußerte. Der Betreiber der Webseite reichte daraufhin Klage wegen Verstoßes gegen das Markenrecht und gegen die Etikette in Handel und Gewerbe, die allerdings vom Landgericht Hamburg abgewiesen wurde. Die Richter konnten in dem Verkauf der frei verfügbaren Gutscheincodes und der gleichzeitigen Nennung des Markennamens weder einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) noch eine Zuwiderhandlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) feststellen.

Urteil des LG Hamburg vom 30.06.2011

327 O 837/10

GRURPrax 2011, 470

WRP 2012, 122


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