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Weitergabe von Rezepten unzulässig

Weitergabe von Rezepten an Apotheken durch Arztpraxen ist unzulässig


Weitergabe von Rezepten unzulässig

Eine Arztpraxis darf ausgestellte Rezepte nicht an eine Apotheke weiterleiten, die die Medikamente sodann an den Patienten ausliefert. Eine Entgegennahme der Rezepte verstoße gegen das im Apothekengesetz festgelegte Verbot von Rezeptsammelstellen. Eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten ist hierbei nicht von Belang. Das entschied das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 25.09.2013 (Az. 1 U 42/13).

Die beklagte Apotheke vereinbarte mit einer Arztpraxis, ausgestellte Rezepte direkt an sie weiterzuleiten, sofern sich der Patient hiermit einverstanden erklärte. Die Medikamente wurden dann durch die Apotheke zu den Patienten nach Hause geliefert. Gegen diese Praxis richtete sich eine Mitbewerberin und mahnte die Apotheke ab.

Das OLG Saarbrücken hielt die Abmahnung für zulässig. Das Verhalten des Apothekenbetreibers sei nicht mit der in § 24 ApBetrO verankerten Erlaubnispflicht für Rezeptsammelstellen vereinbar und damit wettbewerbswidrig. Dieses Verbot sei im Grundsatz auch verfassungsgemäß, sofern es im Bereich des Versandhandels nicht angewendet werden würde (so auch BVerwG, Urteil vom 13.3.2008 - Az. : 3 C 27/07). Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, eine wettbewerbsbehindernde wirtschaftliche Verflechtung von Apotheken und Ärzten zu vermeiden. Hierbei sei es nicht von Belang, dass die Rezepte nur per Telefax übermittelt worden sind. Die gebotene Unabhängigkeit des Arztes verlange es, dass dieser nur in Notfällen Rezepte direkt an Apotheken übermitteln dürfe. An dieser dem Allgemeininteresse dienenden Trennung der Berufskreise von Ärzten und Apothekern ändere es auch nichts, dass Ärzte durchaus Empfehlungen zugunsten von Leistungserbringern auszusprechen dürfen, sofern es hierfür einen "hinreichenden Grund" gebe. Ein solcher Grund sei nicht in der größeren Bequemlichkeit des Versorgungsweges zu sehen, wenn eine Apotheke die Medikamente ohne Umwege nach Hause liefere. Auch die Tatsache, dass einige Medikamente für jugendliche Patienten in einem Heim bestimmt waren, ändere nichts hieran. Die Versorgung der Jugendlichen sei in diesem Fall allein vom Heimträger zu leisten, weshalb auch daraus kein hinreichender Grund für eine Leistungsempfehlung durch den Arzt gewonnen werden könne. Die Abmahnung sei daher zulässig gewesen.

Mit diesem Urteil stärkte das OLG Saarbrücken das Prinzip der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Arztpraxen. Selbst wenn die Patienten ihr Einverständnis erklären, ist eine Weitergabe von Rezepten an eine Apotheke wettbewerbsrechtlich unzulässig. Sicher ist es von enormer Wichtigkeit, eine wirtschaftliche Verflechtung von Ärzten mit Apotheken zu verbieten. Das OLG Saarbrücken bewegt sich mit seiner Ansicht aber wohl außerhalb der liberalen Einstellung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte im Jahr 2012 die Zahlung von Prämien an Kassenärzte durch Pharmafirmen für zulässig erklärt. In dieser Fallkonstellation ist eine Gefährdung des Patientenwohls jedoch wesentlich wahrscheinlicher, da die Entscheidung des Arztes, welches Präparat er verschreiben möchte, von der Aussicht auf eine Prämie gelenkt werden könnte. Dennoch hatte der BGH gegen diese Praxis nichts einzuwenden. Es ist deshalb schwer nachvollziehbar, warum das Patientenwohl nun in dieser Fallkonstellation so starke Geltung beanspruchen soll. Schließlich werden nur finanzielle Interessen des Patienten bei der Weitergabe von Rezepten an eine Apotheke beeinträchtigt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13


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