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Weitergabe von Flug-Bonusmeilen

BGH, Urteil vom 28.10.2014 Az.: X ZR 79/13


Weitergabe von Flug-Bonusmeilen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 geklärt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden grundsätzlich untersagen können, Prämien aus Vielfliegerprogrammen zu veräußern (BGH, Urteil vom 28.10.2014 Az.: X ZR 79/13).

Die Lufthansa AG hatte einem Kunden die Mitgliedschaft in ihrem Vielfliegerprogramm "Miles & More" fristlos gekündigt, nachdem er seine daraus erhaltenen Prämien-Flugtickets an einen Dritten verkauft hatte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft war ausschließlich die unentgeltliche Weitergabe der Prämien an Verwandte und Freunde gestattet. Gegen die Kündigung zog der Vielflieger vor Gericht. Er verlangte Schadensersatz und die Feststellung, dass die entsprechende Klausel in den AGB der Lufthansa für ihn nicht gültig sei.

Vor dem Oberlandesgericht Köln bekam der Kläger zunächst in zweiter Instanz teilweise Recht (OLG Köln, Urteil vom 12.06.2013, AZ.: 5 U 46/12). Die Kölner Richter kamen der Forderung nach Schadensersatz nicht nach, sahen aber in der Regelung der AGB, dass die Prämien-Tickets nicht veräußert werden dürften, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. In der Begründung hieß es, dass Rechte und Ansprüche gemäß dem Grundgedanken aus §§ 137, 398, 903 BGB übertragen werden könnten. Dieser Grundgedanke sei in einer Marktwirtschaft wesentlich. Zudem verneinten die Richter, dass der Zweck der Kundenbindung bei einem Prämienprogramm durch eine Veräußerung der Prämien gefährdet sei. Wer sein Ticket verkaufe, reagiere ohnehin auf die materiellen Vorteile eines Bonusprogramms und nicht auf eine werblich bezweckte emotionale Bindung an die entsprechende Fluglinie. Dagegen sei der Nachteil für ein Mitglied von "Miles & More" erheblich, wenn er oder eine ihm nahestehende Person die Prämien nicht wahrnehmen könnten und diese somit verfielen, urteilte das Gericht.

Dieser rechtlichen Bewertung durch das OLG Köln widersprach der Bundesgerichtshof und hob das Urteil auf. Die Richter am BGH betonten, dass es in diesem Fall eben nicht darum ginge, gerichtlich zu klären, ob die AGB der Lufthansa zweckmäßig zur Kundenbindung seien oder nicht. Da die Ausgestaltung derartige Bonusprogramme nicht gesetzlich vorgegeben sei, stand es dem Unternehmen frei, ihr Vielfliegerpaket vertraglich nach eigenem Ermessen zu gestalten. Die Klausel in den AGB, die eine entgeltliche Weitergabe der Freiflüge ausgeschlossen hatte, sahen die Richter am Bundesgerichtshof somit nicht als unangemessene Belastung für die Kunden. Vielmehr handele es sich dabei, so die Urteilsbegründung, um einen Teil des gesamten Angebots: Mit dieser Regelung habe die Lufthansa eben nicht eine bereits gewährte Leistung, in diesem Fall die kostenlosen Prämienflüge, nachträglich eingeschränkt. Sondern das Bonusprogramm gewähre von vornherein lediglich Freiflüge, die ausschließlich für einen speziellen Kunden oder ihm nahestehende Personen gedacht seien. Damit sei die Klausel Teil der versprochenen Leistung und unterliege nicht einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Kläger hatte also nach Auffassung des BGH gegen die ihm bekannten AGB verstoßen. Die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm "Miles & More" durch die Lufthansa ist damit gültig.

BGH, Urteil vom 28.10.2014 Az.: X ZR 79/13


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