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“weißer Ware” - Angabe der Energieeffizienzklasse

LG Mainz, 12 HK O 41/13


“weißer Ware” - Angabe der Energieeffizienzklasse

Vertreibt ein Onlinehandel Haushaltsgeräte wie Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlgeräte und Kühl-Gefriergeräte muss die Energieeffizienzklasse bereits vor der direkten Produktseite erscheinen, wenn zuvor Preise angeben werden. Das gilt für Angebotsbanner der Frontseite und Produkt-Übersichtsseiten.

Zur Sachlage:
Klägerin und Beklagte streiten vor dem Landgericht Mainz über die korrekte Angabe der Energieeffizienzklasse für Haushaltsgeräte im Onlineportal der Beklagten.

Die Klägerin ist eine Einrichtung, die gemäß des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb berechtigt ist, Verbraucherinteressen zu schützen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb). In Vollmacht dessen erhebt sie Klage gegen die Betreiberin eines Onlinehandels für Elektrogeräte. Sie wirft der Beklagten vor, ihre im Internet angebotenen Produkte nicht korrekt zu deklarieren. Sie missachte beim Onlinehandel diverse EU-Vorschriften, u. a. die der Energieverbrauchskennzeichnung. Zwar versehe die Beklagte die Haushaltsgeräte mit Preisen und preisbezogenen Angaben, verzichte aber im Angebotsbanner der Frontseite und den Produkt-Übersichtsseiten auf die Angabe der Energieeffizienzklasse. Das sei im Sinne der EU-Regelungen nicht statthaft. Die Energieeffizienzklasse müsse auf allen Internetseiten erscheinen, auf denen Produkte mit Preisangaben zum Kauf angeboten werden.

Die Klägerin beantragt, die Verkaufspraktik der Beklagten zu unterbinden. '

Die Beklagte bejaht die Darstellung der Gegenseite. Dennoch empfindet sie die Angaben über die Energieeffizienz auf der direkten Produktseite als ausreichend, denn genau an dieser Stelle beginnt der Bestellvorgang. Sie hält es für eine unberechtigte Forderung, die Angaben auf weiteren Internetseiten zu vermerken.

Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf die Regelungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV).

Gemäß § 6 a der Verordnung ist bei Werbung die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn die Werbung über Energieverbrauch oder Preis informiert.

Als Beweis legt die Klägerin dem Gericht entsprechende Kopien der Internetseiten der Beklagten vor. Auf denen sind Preise für Elektrogeräte angegeben; Angaben zur Energieeffizienzklasse fehlen. Erst auf den eigentlichen Produktseiten stehen die Daten gemäß § 6 a EnVKV. Nicht ausreichend befindet das Gericht. Die Energieeffizienzklasse muss bereits auf dem Angebotsbanner der Frontseite und den Produkt-Übersichtsseiten zu finden sein.

Neben der Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung führt das Gericht weitere relevante EU-Vorschriften an, die den Händler zu energieverbrauchsrelevanten Angaben verpflichten. Das gilt entsprechend der EU-Vorschriften für jegliche Werbung. Für jedes Produkt sind energie- und preisbezogene Informationen und die Energieeffizienzklasse anzugeben. Der Hinweis der Beklagten, dass die Angaben auf den direkten Produktseiten zu finden seien, ist nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend. Entsprechend der EU-Vorschriften ist der Verbraucher bei jeglicher Werbung detailliert zu informieren, indem neben Preisen auch die Energieeffizienzklassen für Elektrogeräte ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall gehören dazu auch Angebotsbanner der Frontseite und Produkt-Übersichtsseiten.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, sodass der Klägerin zu Recht ein Unterlassungsanspruch zusteht.

LG Mainz, Urteil vom 30.04.2014, 12 HK 41/13


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