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Weinprädikate dürfen nicht in Sektnamen vorkommen

Angabe "mit Eiswein dosiert" darf für Sekt nicht verwendet werden


Weinprädikate dürfen nicht in Sektnamen vorkommen

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz urteilte am 11. September 2013, dass die Beschreibung von Sekt mit Begriffen, die per Weinverordnung nur für Weine verwendet werden dürfen, auch dann unrechtmäßig ist, wenn das Getränk mit dem entsprechenden Wein vermischt wurde und die Bezeichnung dies ausdrücken soll.

Geklagt hatte ein Weinhersteller, dem es bereits vom Verwaltungsgericht Trier verboten wurde, einen Sekt mit der Bezeichnung "... zusätzlich mit Eiswein dosiert" zu verkaufen, da der Name gegen § 37 der Weinverordnung verstößt. Die Klagenden erwiderten, eine EU-Verordnung von 2009 zum Thema würde die Nutzung des Ausdrucks zulassen und deutsche Bestimmungen ersetzen. Die Weinproduzenten behaupteten ebenfalls, dass das Sektbezeichnungsrecht alle Bezeichnungen zulässt, die nicht irreführend sind, was auf den Namen zuträfe, da dieser lediglich eine Beschreibung des Geschmacks und keine Prädikatsangabe, wie sie bei Weinen üblich ist, darstelle.

Das Verwaltungsgericht argumentierte zunächst auf Basis der Weinverordnung, dass eine Verwendung unabhängig von einer Irreführung verboten ist. So definiert das Gesetz, dass Sekt nur als "Cabinet", nicht aber als "Kabinett", eine Prädikatsbeschreibung von Weinen, bezeichnet werden darf. Aus dieser klaren Trennung ergibt sich für die Richter ein allgemeines Verbot der Nutzung geschützter Begriffe. Mit Bezug auf die von den Klägern erwähnte EU-Verordnung, die genau festlegt, welche Begriffe, wie beispielsweise "brut" oder "trocken", bei Schaumweinen mit durch Dosagen verändertem Zuckergehalt verwendet werden dürfen, stellten die Richter fest, dass die Verordnung darauf abzielt, durch Beschreibung der Zusätze diese Inhaltsstoffe zu sehr in den Vordergrund gerückt werden.

Die Berufung vor dem OVG Koblenz hatte keinen Erfolg. Zunächst dürfen Ausdrücke wie "Spätlese" oder "Eiswein" ausschließlich für Wein und auch nur dann eingesetzt werden, wenn die erforderlichen Ansprüche zur Erlangung des entsprechenden Prädikats gegeben sind. Entgegen den Argumenten der Kläger ist die Weinverordnung auch nicht dahin gehend auszulegen, dass lediglich Begriffe wie "Eiswein-Sekt" verboten sind. Andere "Erzeugnisse" dürfen die Beschreibung überhaupt nicht tragen. Die Weinverordnung unterscheidet dabei zwischen Wein und den "Erzeugnissen", also allen anderen Produkten aus dem Weinanbau. Die Sprache einiger EU-Verordnungen erkennt als Wein alle verwandten Produkte an, die aus Weintrauben gewonnen werden, wie Weinessig, Traubensaft und auch Sekt. Es bestehen eingeschränkte Ausnahmen für Getränke, die nichts mit der Weinproduktion zu tun haben, und streng definierte Begriffe beispielsweise verwenden dürfen, um etwas über die Verwendung von Eiswein in der Herstellung des Getränks auszusagen. Dies lässt sich aber nicht auf Sekt übertragen. Da § 37 Abs. 2 Sekt speziell als eigenes Produkt nennt, ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift anerkannt, da im Verständnis der Richter die EU-Verordnungen bestehendes deutsches Recht nicht außer Kraft setzen.

Außerdem erkannten die Richter eine Legitimation des deutschen Rechts in der EU-Verordnung. In § 40 werden, ähnlich wie im deutschen Gesetz, bestimmte, traditionelle Begriffe wie "Qualitätswein" oder die Prädikatsbezeichnungen vor "rechtswidriger Aneignung" geschützt. So ist es sogar untersagt, die geschützten Begriffe in Verbindung mit abschwächenden Ausdrücken wie "Typ" oder sogar "Nachahmung" zu verwenden, da immer noch der geschützte Begriff verwendet wird. Darin sahen die Richter eine Gesetzgebung, die sich mit der deutschen in weiten Teilen deckt und diese legitimiert.

OVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13 


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