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Warnhinweis bei Verdacht auf Fake-Bewertungen auf Ärzteportal

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20


Warnhinweis bei Verdacht auf Fake-Bewertungen auf Ärzteportal

Besteht ein begründeter Verdacht auf gekaufte Bewertungen bei Arztprofilen, so darf ein Ärztebewertungsportal das Profil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.11.2020 entschieden. Die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung sollen auch hier gelten.

Was war geschehen?
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Such- und Bewertungsportal für Ärzte. Auf dem Portal ist der Antragsteller darüber informiert worden, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin auf seinem Profil gefälschte positive Bewertungen veröffentlicht worden seien. Sie kündigte an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren, sollte er sich nicht entlasten können. In der Folgezeit kam es zu einem solchen Warnhinweis, der wie folgt lautete:

„Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein …“

Der Hinweis ist erschienen, sofern man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers gekommen war. Daraufhin begehrte der Antragssteller im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Antragsstellers
Die Richter waren sich einig, dass der Warnhinweis zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs eingreife. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Vielmehr sei dem Warnhinweis klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorwürfe bestreite. Es sei an keiner Stelle der Eindruck erweckt worden, dass der Arzt selbst für die Bewertungen verantwortlich gewesen ist. Demnach moniere dieser zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin ihn durch den Warnhinweis „als Lügner und Betrüger“ darstelle.

Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung anwendbar
Weiter haben die Richter ausgeführt, die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen über die sogenannte Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grundsätze seien von der Antragsgegnerin, die mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion ausübe, anwendbar. Zu Recht habe sich die Antragsgegnerin auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter oder manipulierter Bewertungen im Profil des Antragstellers berufen. Hierbei verwies das OLG auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden hatte, dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig gewesen sind, die das Ärzte-Profil bewertet haben sollen.

Beweislast bei Antragssteller
Der Antragssteller hätte darauf hinwirken und beweisen müssen, dass die Vorwürfe der Wahrheit widersprechen. Dabei hätte er an der Aufklärung mitwirken müssen. Dem war der Antragssteller allerdings nicht hinreichend nachgekommen. Dieser hatte darüber hinaus angegeben, Drohbriefe erhalten zu haben: Er solle den Erpressern 500 Euro zahlen, andernfalls werde man der Antragstellerin positive Bewertungen zusenden. Auf diese angeblichen Erpressungsversuche hat sich der Antragsteller Allerdings ohne Erfolg berufen. Diese seien schon aufgrund der positiven und nicht negativen Bewertungen widersprüchlich und nicht plausibel, so die Richter.

Warnhinweis nicht zu beanstanden
Auch der Warnhinweis ist in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere hat er nach Auffassung der Richter keine Vorverurteilung enthalten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis, das bereits durch den bloßen Verdacht einer Manipulation der Bewertungen begründet sei.


OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20


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