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Wann liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vor?

OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2016, Az. 14 U 18/1915


Wann liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vor?

Mit dem Urteil vom 09.08.2016 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Verschweigen vorliegt, wenn man in einem Online-Shop oder Katalog wichtige Merkmale des Produktes, die von Bedeutung für den Kaufentschluss sind, verschweigt.

Die Beklagte bot in einem Produktkatalog Brandschutzsysteme an, ohne darauf hinzuweisen, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis fehlte. Es handelte sich hierbei um eine wichtige und relevante Tatsache, auf die hätte hingewiesen werden müssen. Durch das Fehlen dieser Tatsache wird die Verwendung des Brandschutzsystems eingeschränkt. Der Kunde bekommt durch die fehlende Angabe den Eindruck, dass man das Produkt uneingeschränkt nutzen kann und beeinflusst die geschäftliche Entscheidung. Die Beklagte hat zwei Produkte dieser Art angeboten, das Produkt "...Room.." und "...RACK". Brandschutzsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass im Brandfall die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers für die notwendige Dauer der Funktion vorhanden ist.
Die Klägerin hat die Beklagte aus Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen. Durch das Urteil vom 30.10.2015, in dem zu der tatsächlichen Feststellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Dresden der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, ohne auf den Verwendbarkeitsnachweis hinzuweisen. Die Beklagte beantragt die Klage unter Abänderung des Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch das Vernehmen von Zeugen Beweis erhoben. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte darf in Zukunft die Produkte ohne solche Hinweise nicht in den Verkehr bringen. Sie hat es zu unterlassen, Produkte im Falle eines fehlenden Hinweises anzubieten und Werbung dafür zu machen. Der Unterlassungsanspruch ist somit in die Zukunft gerichtet, daher muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der bestandenen Werbung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein. An dem Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich in der Sache aber nichts geändert. Die Begehungsgefahr ergibt sich als Wiederholungsgefahr.

Verteiler für elektrische Leitungsanlagen müssen in einem nicht genutzten Raum untergebracht werden, der von anderen Räumen durch Feuergeschützte Decken, Wände und Türen abgetrennt ist. Sie müssen durch Gehäuse abgetrennt werden, die einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis haben oder mit Bauteilen umgeben werden, die feuerwiderstandsfähig sind und die Dauer der Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall gewährleisten. Die Produkte der Beklagten haben dies nicht und sie weißt nicht darauf hin, dass dieser Nachweis noch zu erfolgen hat.

Die Beklagte versuchte ohne Erfolg mit der Begründung aus dem Verbotsbereich zu kommen, dass sie die Produkte als "Räume" mit den Worten "feuerbeständiger Raum" und "ROOM" verstanden hat. Bei dem Produkt wird die Abtrennung nicht definiert. Auch der Verbotsbereich ist nicht definiert, weil es sich um eine Technische Baubestimmung handelt.

OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2016, Az. 14 U 18/1915


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