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Wann darf sich Anwalt "Spezialist" nennen?

BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/14


Wann darf sich Anwalt "Spezialist" nennen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der mehrere Titel führt, die ihn als Fachanwalt eines bestimmten Rechtsgebietes ausweisen, sich gleichzeitig als „Spezialist“ ausgeben darf.

Der Kläger führt auf seinem Briefkopf die Bezeichnung als „Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Ein Kollege und der spätere Beklagte hatte dem Kläger mit Belehrungsbescheid vom 15. August 2012 darauf hingewiesen, dass die vom ihm geführte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ aufgrund der weit ausgedehnten Tätigkeitsfelder unrechtmäßig sei. Der Kollege argumentierte, die für Fachanwaltschaften eingerichteten Tätigkeitsfelder seien zu umfangreich gefasst, als dass ein Rechtsanwalt für sich in Anspruch nehmen könne, ein Spezialist auf dem gesamten Rechtsgebiet zu sein. Entsprechend § 7 Abs. 2 BORA geht er von einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise aus. Die Bezeichnung „Spezialist für Erbschaftssteuer“ hält der Kollege dagegen für zulässig, weil der Kläger ausreichende Kenntnisse auf diesem Fachgebiet schlüssig dargelegt habe und darüber hinaus auf diesem Rechtsgebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sei. Die Klage gegen den Belehrungsbescheid des Kollegen durch den Kläger ist erfolglos geblieben. Der Anwaltsgerichtshof (AGH Hamm, Urteil vom 07.03.2014, Az. 2 AGH 20/12) geht davon aus, dass die Betätigung eines „Spezialisten für Erbrecht“ auf dem entsprechenden Rechtsgebiet sehr umfangreich und mit überragenden theoretischen und praktischen Kenntnissen verbunden sein muss. Diese Anforderungen erfülle der Kläger jedoch nicht, die verlangten überragenden Kenntnisse seien aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat sich gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt.

Nach § 7 BORA (Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit) darf ein Rechtsanwalt nur dann explizit Teile seiner Berufstätigkeit besonders benennen, wenn er entsprechende Kenntnisse vorweisen kann, die seinen eigenen werbenden Angaben entsprechen. Diese muss er in der Ausbildung, während seiner beruflichen Tätigkeit oder in Veröffentlichungen erworben haben. Bei der Bezeichnung „Spezialist“ handelt es sich um einen qualifizierenden Zusatz, die der Rechtsanwalt mit erheblichen theoretischen und praktischen Kenntnis untermauern muss. Nur dann ist die qualifizierende Zusatzbezeichnung „Spezialist“ zugelassen. Unzulässig ist dieser Zusatz dann, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den erworbenen Fachanwaltschaften besteht oder sonst eine Irreführung möglich sein kann. Die zitierte Rechtsvorschrift soll verhindern, dass irreführende Annäherungen an den Rechtsbegriff des Fachanwalts entstehen. Der Unterschied zwischen einem „Fachanwalt“ und einem „Spezialist“ ist, dass einem Rechtsanwalt eine Fachanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammern (§ 43 BRAO) verliehen wird, während es sich bei dem Begriff „Spezialist“ um eine werbende Selbsteinschätzung des jeweiligen Rechtsanwaltes handelt. Der Verbraucher soll in der Lage sein, abschließend zwischen diesen beiden Bezeichnungen unterscheiden zu können.

Der Kläger wirbt mit der Bezeichnung „Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet, für das eine Fachanwaltschaft bei entsprechenden Kenntnisnachweis durch die Anwaltskammern verliehen werden kann. Eine Gefahr der Verwechslung besteht damit grundsätzlich. Beide Bezeichnungen können auch als Synonyme für das entsprechende Rechtsgebiet verstanden werden. Es ist möglich, dass der betroffene Rechtsverkehr in Ermangelung einer entsprechenden Sachkenntnis verkennt, dass eine Fachanwaltschaft aufgrund des Nachweises einer entsprechenden Expertise durch die Anwaltskammern verliehen wird, während es sich bei der Bezeichnung „Spezialist“ um eine werbende Selbsteinschätzung handelt.

Der Bundesgerichtshof vertritt die abweichende Auffassung, dass die Bezeichnung „Spezialist“ dann zulässig ist, wenn die Expertise des werbenden Rechtsanwalts mindestens den Kenntnissen entspricht, die an einen Fachanwalt gestellt werden. Erfüllt der Rechtsanwalt die an einen Fachanwalt gestellten Anforderungen, wird das Interesse der Rechtssuchenden nicht beeinträchtigt, auch wenn sie den Unterschied zwischen den beiden Begriffen nicht kennen. Ein Verbot für die Führung der Bezeichnung „Spezialist“ auszusprechen, ist nicht erforderlich, um das Rechtsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise zu schützen. Ein ausgesprochenes Verbot verstößt nach Meinung der BGH-Richter gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Urteil ist jedoch nicht abschließend, da das Verfahren in der Berufungsinstanz fortgeführt wird. Klärungsbedarf besteht dahingehend, dass der Kläger die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ führt und gleichzeitig mit der Aussage wirbt, ein „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftssteuer“ zu sein. Nach einer Neufassung von § 7 BRAO bringt ein Rechtsanwalt damit jedoch zum Ausdruck, dass er alleine diesem Rechtsgebiet seines Berufes als Volljurist seine besondere Aufmerksamkeit zukommen lässt und er bevorzugt in diesem Bereich tätig ist. Gleichzeitig wehrt Beanspruchung anderer Rechtsmaterien weitestgehend ab, was mit einer „dauerhaften Einengung der Berufstätigkeit“ gleichzusetzen ist.

BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. AnwZ (Brfg) 31/14


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