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Vorwurf der Schleichwerbung

Vorwurf der Schleichwerbung in einer (Live-)Sendung bedarf genauer Einzelfallprüfung


Vorwurf der Schleichwerbung

Kommt es zu einem Bußgeldbescheid durch eine Landesmedienanstalt, in dem diese dem Produzenten in einer (Live-)Sendung Schleichwerbung vorwirft, so muss dieser Tatbestand eingehend im Einzelfall geprüft werden.

Hintergrund war ein Bußgeldbescheid einer Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk gegen die Geschäftsführer einer privaten Medienproduktionsfirma, die im Auftrage eines privaten Rundfunksenders eine Live-Sendung hergestellt hatten. Während der Ausstrahlung hatte der Moderator mehrmals die Firma namentlich erwähnt, die hierfür einige Reisemobile gratis zur Verfügung gestellt hatte. Die Landesmedienanstalt sah hierin einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Nr. 18 des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Ordnungswidrigkeit bei Schleichwerbung).

Das Gericht stellt dabei fest, dass Rundfunkveranstalter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages derjenige sei, der ein Programm eigenverantwortlich zur Ausstrahlung bringe und gestalte. Die Landesmediengesetze seien analog hierzu gestaltet.

Laut Bundesverfassungsgericht sei Programmveranstalter derjenige, der sowohl die Abfolge und Struktur einer Sendung plane als auch die Sendungen zusammenstelle und unter einer „einheitlichen Bezeichnung dem Publikum“ darbiete (vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 661/94). Ob er dabei das Programm selbst emittiere oder Sendungen eigenständig produziere sei unerheblich. Er unterscheide sich in seiner Funktion allerdings vom „bloßen Zulieferer“ einzelner Programmteile.

Es stelle sich hier also nicht die Frage, ob der Zulieferer nach dem Rundfunkstaatsvertrag überhaupt zugelassen sei, sondern lediglich, ob er eigenständig über den Inhalt und die Ausstrahlung entscheiden könne.

Es müsse also im Einzelfall geprüft werden, ob der Produzent einer Sendung den Inhalt derselben alleine bestimmen könne, ob er – insbesondere im Falle einer Live-Sendung – überhaupt die Möglichkeit des Eingreifens hätte und welches die rein technischen Voraussetzungen für die Sendung wären, wer also überhaupt über einen Abbruch entscheiden könne.

Sofern der Produzent nicht selbst Veranstalter sei, müsse weiterhin geprüft werden, ob er als Beauftragter – § 9 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) – handele.

Fälschlich sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass hier ein Beauftragter immer eine natürliche Person sein müsse, denn die „Systematik des Ordnungswidrigkeitengesetzes“ lasse in den §§ 9, 30 und 130 durchaus die Möglichkeit erkennen, auch juristische Personen zu meinen. Wäre dem nämlich nicht so, könne das Gesetz dadurch leicht unterlaufen werden, indem man die Aufgaben auf juristische Personen verteilen würde.

Im Rahmen der Frage nach der Eigenverantwortung des Produzenten sei darüber hinaus zu prüfen, ob hier ggf. eine Verletzung der Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG durch den Produzenten vorlägen.

Schließlich müsse unabhängig von der Einschätzung durch die Landesmedienanstalt durch das Gericht geprüft werden, ob überhaupt eine Schleichwerbung im Sinne des Gesetzes vorliege, oder ob die Nennung evtl. „dramaturgisch“ notwendig sei.

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Falle eines Bußgeldbescheides durch eine Landesmedienanstalt gegen private Medienproduktionsunternehmen, die für einen Rundfunksender Sendungen herstellen, im jeweiligen Einzelfall durch die zuständigen Gerichte geprüft werden muss, ob hier 1. überhaupt ein Verstoß vorliegt und 2. wer die Verantwortung für Inhalt, Ausstrahlung und technische Voraussetzung trägt. Diese Prüfung muss unabhängig von den Einschätzungen der Behörde erfolgen. Für die Produzenten bedeutet dies, dass ihre Verantwortlichkeit insbesondere im Vertragsverhältnis zum Sender klar definiert sein muss, um klären zu können, ob sie bei Verstößen mit einem Bußgeld belegt werden können.

OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2002, Az. 222 Ss 34/02


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