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Vorsicht beim Erwerb gebrauchter Software

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.07.2011, Az. 2-06 O 576/09


Vorsicht beim Erwerb gebrauchter Software

Der Erwerb von gebrauchter Software ist für viele ein preisgünstiges Schnäppchen, da diese günstiger ist als Neuware. Allerdings kann sich dieses Schnäppchen auch als Bumerang erweisen, wie ein Urteil des LG Frankfurt a.M. zeigt.

Bisher gibt es hinsichtlich des Erwerbs von gebrauchter Software noch keine einheitliche Rechtsprechung. Umstritten bleibt die Frage, ob der Erwerb gebrauchter Software rechtlich zulässig ist oder nicht. Viele Anbieter sehen diese Thematik nicht so kritisch und werben mit satten Preisnachlässen auf gebrauchte Software.

Der Beklagte hatte bei dem Softwareanbieter Usedsoft eine gebrauchte Software erworben. Die Kunden erhalten neben der gebrauchten Software ein notarielles Testat (Freistellung), gemäß dem sich der Anbieter als rechtmäßiger Lizenznehmer und Nutzungsberechtigter ausweist. Der Softwarehersteller ist gegen dieses Geschäftsmodell rechtlich vorgegangen, jedoch hat er nicht den Softwareanbieter in Anspruch genommen, sondern einen Kunden, der von diesem eine gebrauchte Software erworben hatte. Die Klägerin führte an, dass notarielle Testat reiche nicht aus, um einen rechtmäßigen Erwerb der streitgegenständlichen Software nachzuweisen. Der Käufer habe gegen das „ausschließliche Verbreitungsrecht an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms“ verstoßen.

Microsoft nimmt den Kunden auf Auskunftserteilung, Unterlassung und Löschung der installierten Software in Anspruch. Ferner begehrt das Unternehmen Schadenersatz. Das Gericht ist der Einlassung der Klägerin gefolgt und hat den beklagten Kunden von Usedsoft verurteilt, die streitgegenständliche Software zu deinstallieren. Außerdem besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Der Käufer der Software muss an Microsoft Schadenersatz leisten und trägt zudem die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Nach diesem Urteil heißt es für Verbraucher „Augen auf beim Softwarekauf“, denn es reicht nicht aus, sich lediglich auf Dokumente, die angeblich Lizenzen und Nutzungsrechte verbriefen, zu verlassen. Den Käufern obliegt sozusagen eine Bringschuld, sie stehen in der Beweislast, denn sie müssen den Rechtserwerb der jeweiligen Software lückenlos bis zum ersten Lizenzerwerber nachweisen. Damit genügt das durch Usedsoft ausgehändigte Notartestat nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Während die Softwarehersteller dieses Urteil begrüßen, treibt es den Käufern von gebrauchter Software eher Sorgenfalten auf die Stirn. Bedeutet dieses Urteil, dass Verbraucher für alle Zeiten auf den Erwerb gebrauchter Software verzichten müssen? Die Käufer sind nur dann auf der sicheren Seite, wenn sie die Erwerbskette der jeweiligen Software lückenlos bis zum ersten Lizenznehmer nachweisen können. Dazu werden der Lizenzvertrag des Erstkäufers und alle dazu gehörigen Unterlagen benötigt. Wer sich alleine auf die in diesem Bereich beliebten Notartestate verlässt, setzt sich im Zweifelsfall der Gefahr teurerer Rechtsstreitigkeiten und Schadenersatzsprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen aus. Auch müssen Käufer wissen, in welchem Umfang sie gebrauchte Lizenzen erwerben. Hier wird zwischen Stand-Allone-Software, die auf dem Computer des Käufers installiert wird und Client-Server-Lizenzen, auf die der Nutzer nur über einen Server zugreifen kann, unterschieden. Zudem gibt es Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen. Auch in dieser Hinsicht gibt nur der Lizenzvertrag des Ersterwerbers darüber Auskunft, welche gebrauchte Lizenz erworben wird.

Um derartigen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Verbraucher lieber etwas mehr Geld investieren und sich eine neue Software im Fachhandel besorgen, deren Lizenzen und Nutzungsrechte rechtssicher nachgewiesen sind. Microsoft hat angekündigt, auch in Zukunft konsequent gegen die Nutzer vorzugehen, die eine nicht rechtmäßig lizenzierte Software verwenden, da die legale Nutzung alleine bei dem jeweiligen Anwender liegt. Microsoft empfiehlt betroffenen Käufern, sich bei den Unternehmen zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zu melden.

Der Kunde fühlt sich von Usedsoft im Stich gelassen, denn eine Unterstützung oder gar finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Rechtsstreit blieb aus. Usedsoft sieht diese Angelegenheit gelassen und verweist auf die Generalstaatsanwaltschaft München, der zufolge das Notartestat-Verfahren nicht zu beanstanden sei. Das vorliegende Urteil entspreche nicht der regelmäßigen Rechtsprechung, daher sollten sich potentielle Kunden nicht einschüchtern lassen. Bemerkenswert an dieser lässigen Einstellung ist, dass gegen Usedsoft bereits zwei Urteile ergangen sind wegen Irreführung beim Vertrieb angeblicher Lizenznachweise (LG Frankfurt a.M. - 11 U 13/10) und Schadenersatzzahlung (LG Frankfurt a.M. - 2-06 O 428/10)

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.07.2011, Az. 2-06 O 576/09


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