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Vorsicht bei Sternchenhinweis mit sog. Flappe

Die Werbung mit Preisrabatten muss für den Kunden eindeutig erkennbar sein


Vorsicht bei Sternchenhinweis mit sog. Flappe

Das hat das Landgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 23.02.2015 (Az. 12 O 105/14) deutlich gemacht. Dabei hatte interessanterweise nicht ein Endverbraucher, der sich um den Rabatt gebracht sah, die Klage geführt. Vielmehr ging diese von einem Verband zur Förderung wirtschaftlicher Interessen aus, der eine Verletzung des Wettbewerbsrechts erkannt hat – und Recht bekommen hat.

Zugegebenermaßen ist die Arbeit mit kleingedruckten und komplizierten Sternchenverweisen in der Werbung immer wieder ein Ärgernis. Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen für einen Rabatt allerdings überhaupt nicht an gleicher Stelle genannt, sondern es ist lediglich auf die Internetseite verwiesen worden. Die Werbung auf einer sogenannten Flappe, die mit kleinerem Format eine Zeitung oder Zeitschrift umhüllt, soll eine erhöhte Aufmerksamkeit als mit einer Anzeige im Rahmen des Druckwerkes erzeugen. Üblicherweise werden Sternchenhinwiese, die eine nähere Erläuterung oder Einschränkung beinhalten, auf der gleichen Seite wie das Angebot abgedruckt. Dem Verbraucher kann es nicht zugemutet werden, die Rabattbedingungen mühsam auf mehreren Seiten zu suchen.

Noch weniger ist ihm zuzumuten, die Bedingungen über das Internet zu recherchieren. Denn hier stand in der Erläuterung lediglich der Hinweis auf den Internetauftritt des Anbieters. Abgesehen davon, dass weiterhin nicht jeder Bürger überhaupt Zugang zum Internet hat, ist es nicht billigerweise zu erwarten, dass man sich zunächst an den Computer setzen muss, um die tatsächlichen Bedingungen herauszufinden.

Schon die Formulierung „19 % MwSt. geschenkt“ sieht die Klägerin als irreführend an und verlangt die Ausschreibung des Wortes „Mehrwertsteuer“. Aber auch die zusätzlich in Aussicht gestellten Gutscheine ab einer bestimmten Kaufsumme (500 € Gutschein bei einer Höhe der Einkaufssumme von 1.500 €, 1.000 € Gutschein ab 3.000 € Einkaufswert) seien unseriös.

Das Urteil stellt in seiner Begründung klar, dass es keinen Anlass gebe, den Sternchenhinweis nicht auf der gleichen Seite aufzulösen, zumal dieses für die Hinweise 2 und 3 auch gemacht worden sei. Weiterhin sei es für den Leser nicht nachvollziehbar, dass die Formulierung „19 % MwSt. geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen“ sich nicht auf das gesamte Angebot beziehen sollte. Auch der Einwand, es stehe ja nicht ausdrücklich im Text, dass „alle“ Angebote der genannten Produktbereiche gemeint seien, gelte nicht. Der Kunde muss nicht von vornherein eine solche Spitzfindigkeit verstehen, die letztlich den Rabatt nur für einige wenige Produkte gelten lasse.

Das wird besonders deutlich, wenn man sich dann wirklich zu den Bedingungen durchgekämpft hat: Eine halbe Seite lang ist die Liste der ausgenommenen Markenprodukte. Getoppt wird diese Liste noch durch den Hinweis, dass der Rabatt nicht im Onlineshop und ansonsten auch nur in ausgesuchten Filialen gültig sei. All diese Einschränkungen lassen den Wert des möglichen Rabatts im Gegensatz zur Schlagzeile als sehr gering erscheinen.

Das Urteil unterstellt, dass diese Art der Werbung eindeutig irreführend ist. Es geht sogar davon aus, dass das gesamte Vorgehen belege, dass der Anbieter in Wirklichkeit überhaupt nicht gewillt gewesen sei, seine Versprechen einzulösen. Der Verweis auf die Internetseite sei nichts weiter als der Versuch, diesen fehlenden Erfüllungswillen notdürftig zu kaschieren.

Für ein seriöses Unternehmen lohnt es sich also nicht, mit vollmundigen Versprechungen Kunden anzulocken, ohne die Versprechen auch einlösen zu wollen. Der Verbraucher fühlt sich verprellt und wendet sich von dem Anbieter leerer Versprechungen ab. Auch wenn in diesem Fall letztendlich ein Urteil in Höhe von nur 246,10 € ergangen ist, der Schaden, den man seiner Firma durch solch unseriöse Angebote zufügt, ist wesentlich höher. Allemal besser fährt der Einzelhändler, der seine Kunden ernst nimmt und ihnen Angebote unterbreitet, die Hand und Fuß haben. Versteckte Einschränkungen sind da nicht der erfolgreiche Weg.

LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14


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