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Vorher-/Nachher-Fotos von Schönheits-OPs

Landgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az. 81 O 106/20


Vorher-/Nachher-Fotos von Schönheits-OPs

Das Landgericht Köln entschied am 15.04.2021, dass es wettbewerbswidrig sei, Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen auf Instagram zu verlinken. Dies stelle nach dem Heilmittelwerbegesetz eine unzulässige Form der Werbung dar. Denn durch die Verlinkung sei der Inhalt des fremden Instagram-Postings dem Verlinkenden zuzurechnen.

Ist Werbung mit Vorher-/Nachher-Fotos bei Schönheitsoperationen zulässig?
Die Parteien waren deutsche Agenturen, die Schönheitsoperationen in der Türkei vermitteln. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Webseite eine Fernsehreportage, die eine Vorher-/Nachher-Darstellung bei einer Haartransplantation beinhaltete. Das Video war auch auf dem YouTube-Kanal der Beklagten abrufbar. Die Beklagte veröffentlichte ferner auf ihrer lnstagram-Seite einen Post mit einem Link zu einer Partnerklinik in der Türkei. Der Link führte auf die lnstagram-Seite der Klinik. Die Klägerin beanstandete die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern von Schönheitsoperationen und mahnte die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ab.

Unzulässige Werbung
Das Landgericht Köln befand, die Beklagte habe die Einbindung des TV-Videos zu unterlassen. Denn sie verstoße damit gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Danach dürfe bei medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen nicht durch vergleichende Darstellung vor und nach dem Eingriff geworben werden. Denn dies stelle unzulässige Publikumswerbung dar.

TV-Video für eigene Werbezwecke verwendet
Unerheblich sei dabei, ob das Video ursprünglich der redaktionelle Beitrag eines TV-Senders war, so das Gericht. Trotzdem sei der Beitrag als Werbung anzusehen. Denn indem die Beklagte das Video auf ihrer Internetseite eingebunden habe, habe sie es für ihre eigenen Zwecke als Werbung benutzt. Dabei verstärke die redaktionelle Gestaltung als neutraler Bericht sogar noch den Werbeeffekt zugunsten der Beklagten.

Erhöhte Prüfpflichten aufgrund geschäftlicher Verbindung  
Das Landgericht sah auch bezüglich des Instagram-Post einen Rechtsverstoß vorliegen. Die Beklagte verletze damit wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten. Denn sie sei für den beanstandeten Inhalt der Seite, auf die verlinkt wurde, verantwortlich. Grundsätzlich treffe die Beklagte eine gesteigerte Verantwortlichkeit zur Überprüfung der verlinkten Seite. Da zwischen der Beklagten und der türkischen Klinik eine geschäftliche Verbindung bestanden habe, sei durch den Link auch das Vermittlungsangebot der Beklagten näher konkretisiert worden. Dadurch sei interessierten Verbrauchern die Möglichkeit gegeben worden, sich über das Angebot näher zu erkundigen.  In einem solchen Fall seien erhöhte Anforderungen an die Prüfpflicht zu stellen. Dies gelte erst recht, wenn es sensible Werbung im Gesundheitsbereich betreffe.

Prüfpflichten wurden verletzt
Das Gericht entschied, die Beklagte habe nicht den Anforderungen an die erhöhten Prüfungspflichten genügt. Denn sie habe angezweifelt, ob die beanstandeten Vorher-/Nachher-Bilder zum Zeitpunkt der Verlinkung bereits vorhanden gewesen seien. Dies deute darauf hin, dass die Beklagte eine Überprüfung der verlinkten Seite gerade nicht vorgenommen habe. Anhand des Links und der eingestellten Bilder habe nämlich die Klägerin belegt, dass die Bilder zum Zeitpunkt der Verlinkung bereits auf der Seite vorhanden gewesen seien. Hinzu komme, dass die Bilder jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung und auch noch danach vorhanden waren. Trotzdem habe die Beklagte keine Veranlassung gesehen, den Link zu löschen.

Werbung richtet sich an deutsche Verbraucher
Kein Erfolg bei Gericht hatte das beklagtenseitige Argument, dass auf die türkische Seite der Klinik verlinkt wurde und die beanstandeten Vorher-/Nachher-Bilder nach türkischem Recht zulässig seien. Maßgeblich für die Beurteilung sei allein deutsches Recht. Denn die Beklagte wende sich mit ihrem deutschen lnstagram-Profil an deutsche Verbraucher. Durch den Link habe sie den Instagram-Auftritt der türkischen Klinik lediglich in ihre Bewerbung eingebunden.

Landgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az. 81 O 106/20


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